Urkundssachen -Erteilung neue vollstreckbare Ausfertigung

  • Weil das Zwangsversteigerungsgericht moniert hat (wegen § 1193 Abs. 1 BGB), beantragt der Gläubiger die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und schickt die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurück.

    Der Gläubiger legt jetzt vor:
    - Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigen beim Amtsgericht, da der Schuldner/Eigentümer sich im Ausland aufhält
    - Kündigungsschreiben an den Zustellungsbevollmächtigten beim Amtsgericht
    - Empfangsbekenntnis des Zustellungsbevollmächtigten beim Amtsgericht

    alle Unterlagen in Kopie

    und beantragt die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung. Die Frist von 6 Monaten ist abgelaufen.

    Nachdem ich nun einiges hierzu gelesen habe, komme ich zu dem Ergebnis, dass ich wohl eine neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen muss.
    Die Frage ist jetzt nur:

    - sind die vorgelegten Unterlagen in Kopie ausreichend?
    - muss ich den Schuldner/Eigentümer vor Erteilung der neuen vollstreckbaren Ausfertigung hören?

  • Ich werfe hier mal die Entscheidung des LG Düsseldorf, 25 T 229/19 in den Ring, die von urkundlichem Nachweis nach § 726 ZPO spricht. Daher dürfte eine Kopie wohl nicht ausreichend sein. Wobei ich zugeben muss, dass ich diesen Fall noch nicht hatte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich denke auch, dass die Kopien, zumindest das EB in Kopie nicht ausreichend ist. Hier würde ich das Original anfordern.

    Was denkt ihr bzgl. der Anhörung. Ich denke ich muss anhören, da eine qualifizierte Klausel erteilt wird? Wäre es eventuelle möglich die Anhörung an den Zustellungsbevollmächtigten zu schicken, da der Schuldner/Eigentümer im Ausland wohnt?

  • Habe zur Anhörung auch noch folgendes gefunden:

    Laut Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung. 4 Auflage 2021, Rn. 3 und Zöller, ZPO, § 730 ZPO, Rn. 1 ist eine Anhörung des Schuldners nicht erforderlich, wenn der Gläubiger die erforderlichen Nachweise durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorlegt.

    Jetzt ist nur noch die Frage ob die eingereichten Unterlagen als Nachweis ausreichend sind und in welcher Form sie vorgelegt werden müssen?

  • Ich höre nur bei Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an, bei Umschreibung nicht.
    Ich meine, dass das Kündigungsschreiben vorgelegt werden muss. Da es vermutlich weder öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein dürfte, wird wohl nur nur das Original erfolgversprechend sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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