Einstweilige Einstellung n. § 30 ZVG

  • Guten Morgen,
    auf Antrag des Gläubigers wurde aufgrund von Vergleichsverhandlungen mit dem Schuldner die Zwangsversteigerung bereits zweimal einstweilen eingestellt.
    Beim zweiten Einigungsversuch ist zwar ein Vergleich zustande gekommen, der Schuldner hat pandemiebedingt jedoch noch nicht gezahlt.
    Die Frist für den Fortsetzungsantrag läuft demnächst ab. Kann der Gläubiger nochmals die einstweilige Einstellung oder das Ruhen des Verfahrens beantragen? Er will den Schuldner nicht durch einen Fortsetzungsantrag bedrängen, aber auch nicht das Verfahren endgültig beenden, vor allem hinsichtlich der bereits gezahlten Kosten. In einer Kommentierung habe ich gelesen, dass Fortsetzung und gleichzeitig die einstweilige Einstellung beantragt werden kann. Allerdings dürfte doch die dritte Einstellung als Beendigung des gesamten Verfahrens gesehen werden??:gruebel:
    Danke vorab für klärende Hilfe

  • die 3. einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG fingiert die Rücknahme des Versteigerungsantrags.

    Ein anderweitiges Ruhen des Verfahrens ist im ZVG nicht vorgesehen.

    Entweder setzt man das Verfahren fort oder beendet es und stellt ggfls. einen neuen Versteigerungsantrag.

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