Einigungsgebühr beim vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Liebes Forum,
    diese Konstellation hatte ich auch noch nie. Hier macht der beigeordnete (VKH-)Rechtsanwalt im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren neben der Verfahrensgebühr auch eine Termins- und Einigungsgebühr geltend, nachdem außergerichtlich eine Einigung stattfand. Ein streitiges Verfahren fand deshalb nicht statt. Nun habe ich bezüglich der TG und EG Bedenken. Dann könnte er aber diese (angefallenen) Gebühren letztendlich nur bei der Partei geltend machen. Bislang habe ich hierzu nichts gefunden.
    Was meint ihr?

  • Die Einigungsgebühr würde ich auch unproblematisch festsetzen. Bezüglich der Terminsgebühr würde ich mir weiter erklären lassen, welcher Termin stattgefunden haben soll. Die Terminsgebühr entsteht ggfls. ja auch für außergerichtliche Besprechungen (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVGV). Allein aufgrund der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG würde ich sie jedoch nicht festsetzen, da im vereinfachten Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

  • Die Einigungsgebühr würde ich auch unproblematisch festsetzen. Bezüglich der Terminsgebühr würde ich mir weiter erklären lassen, welcher Termin stattgefunden haben soll. Die Terminsgebühr entsteht ggfls. ja auch für außergerichtliche Besprechungen (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 VV RVGV). Allein aufgrund der Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG würde ich sie jedoch nicht festsetzen, da im vereinfachten Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

    Ich schließe mich der Aussage von fengerm an.
    Die Einigungsgebühr ist entstanden und erstattungsfähig. Da im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kommt die Terminsgebühr in der Regel wohl nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führt (Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG). Ich würde deshalb ebenfalls um Erläuterung bitten.

  • Der Hinweis in den Beiträgen #3 und 4 hinsichtlich der Terminsgebühr ist sehr wichtig.
    Allerdings kann man wohl von außergerichtlichen Verhandlungen ausgehen, wenn eine Einigung mit Beteiligung des RA getroffen wurde.

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