Zustellung einer EA in Gewaltschutzverfahren mittels EGVP

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,

    ich muss mal kurz in die Runde fragen, wie bei Euch die EA in Gewaltschutzsachen zur ZU an den GV bzw. die GV-Verteilerstelle weitergeleitet werden.
    Grund für meine Frage war die Anfrage der GS an die Vw, ob eine EA in Form einer beglaubigten Abschrift per EGVP zur Zustellung (§ 214 Abs. 2 FamFG und 174 ZPO) an die GV-Verteilerstelle weitergeleitet werden kann.

    Ich habe selbst keine Bedenken, insbesondere wenn die ZU in einem anderen Bundesland oder weiter entfernt erfolgt. Allerdings hat sich nun ein GV eines anderen AG geweigert und möchte eine Ausfertigung der EA per Post. Wobei es wie gesagt nur um die ZU geht, nicht um eine darüber hinausgehende Vollstreckung.

    Wird bei Euch die EA, insbesondere wenn es für einen Adressaten bestimmt ist der weiter weg wohnt, per Post oder auch per EGVP zur Zustellung weitergeleitet?
    Oder gibt es bereits Erfahrungen zu diesem Thema?

    Viele Grüße

  • Die EA in Gewaltschutzsachen wird ganz normal auf herkömmlichem Weg an die (hiesige) GVZ-Stelle weitergeleitet.

    Auswärtige GVZ-Stellen sollten im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen für Gewaltschutzsachen eigentlich auch gar keine (große) Rolle spielen, § 211 FamFG. In welchen Fällen entscheidet denn dein Gericht, obwohl der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk hat? :gruebel:

  • Die EA in Gewaltschutzsachen wird ganz normal auf herkömmlichem Weg an die (hiesige) GVZ-Stelle weitergeleitet.

    Auswärtige GVZ-Stellen sollten im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen für Gewaltschutzsachen eigentlich auch gar keine (große) Rolle spielen, § 211 FamFG. In welchen Fällen entscheidet denn dein Gericht, obwohl der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk hat? :gruebel:

    Im Falle von § 211 Ziffer 1 kann das vorkommen.

  • Genau, es ist ein Fall des § 211 Nr. 1 FamFG.
    Hatten wir jetzt innerhalb relativ kurzer Zeit zweimal. Dann muss irgendwie der Transport der EA zu dem für die ZU zuständigen AG geregelt werden.
    Und das ist immer eine besondere Herausforderung


    Wenn das nur 30 KM sind kann man das noch lösen, wenn der AG aber 200 KM entfernt wohnt wird das schwierig.
    Und genau das war der Fall und Grund für die Übersendung per EGVP.

  • Die EA in Gewaltschutzsachen wird ganz normal auf herkömmlichem Weg an die (hiesige) GVZ-Stelle weitergeleitet.

    Auswärtige GVZ-Stellen sollten im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen für Gewaltschutzsachen eigentlich auch gar keine (große) Rolle spielen, § 211 FamFG. In welchen Fällen entscheidet denn dein Gericht, obwohl der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk hat? :gruebel:

    Im Falle von § 211 Ziffer 1 kann das vorkommen.


    Ist mir grundsätzlich klar.

    Zumindest am hiesigen Gericht scheint das aber keine große Rolle zu spielen. Die Parteien in Gewaltschutzsachen leben meist im Gerichtsbezirk.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (31. Mai 2021 um 09:04) aus folgendem Grund: Klarstellung

  • Ich lese daraus, dass das Thema Vermittlung der ZU über EGVP bei Euch noch keins war.
    Schade, denn im Grunde genommen stellt sich bei einem PfüB die gleiche Frage.
    Kann ich den, wenn er z. B. elektronisch eingeht, auch per EGVP an die zuständige GV-Verteilerstelle zur ZU schicken.
    Mir scheint aber, dass die Nutzung/Akzeptanz unseres EGVP noch ein wenig ausbaufähig ist.

  • @ Amarok:

    Vor Einführung der elektronischen Akte in den betreffenden Abteilungen wird das wohl nichts.

    Solange für die Gerichtsabteilungen nur der Empfang über das EGVP möglich ist, stellt sich die Frage nicht. Aber selbst wenn man schon senden könnte, wer sollte die ganzen unterschriebenen Pfübse scannen? Unabhängig davon wären sicher auch die GVZ "begeistert", den elektronisch zugegangenen Pfüb, der bei Gericht aber in Papierform vorliegt, nun (erneut) ausdrucken zu müssen.

  • Ich lese daraus, dass das Thema Vermittlung der ZU über EGVP bei Euch noch keins war.
    Schade, denn im Grunde genommen stellt sich bei einem PfüB die gleiche Frage.
    Kann ich den, wenn er z. B. elektronisch eingeht, auch per EGVP an die zuständige GV-Verteilerstelle zur ZU schicken.
    Mir scheint aber, dass die Nutzung/Akzeptanz unseres EGVP noch ein wenig ausbaufähig ist.

    Bei Pfübsen funktioniert das nicht, da die Zustellurkunden mit einer Ausfertigung verbunden werden müssen. Ist der Pfüb Grundlage für weitere Vollstreckungshandlungen, z.B. Herausgabe oder Teilungsversteigerung, muss dann die Ausfertigung vorgelegt werden. Da müsste jetzt tatsächlich bei den Folgevorschriften noch was geändert werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke, ich sehe aber das Problem des GV. Es ist ja eine beglaubigte Abschrift zuzustellen, §§ 329, 317 I ZPO. Selbst wenn ein normaler Beschluss nach 298a III ZPO in ein elektronisches Dokument überführt und signiert wurde, ist es ja nicht gedacht, dass der GV dieses wieder ausdruckt und zustellt. Eigentlich soll ja dann auch die elektronische Zustellung erfolgen, § 169 V Nr. 3 ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sorry, aber Deiner Argumentation kann ich so nicht folgen. Der PfÜb kann nicht Grundlage weiterer Vollstreckungshandlungen sein, da er selbst ja kein Titel sondern nur Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist.
    Zudem bin ich der Ansicht, dass auch hier die Geschäftsstelle lediglich eine beglaubigte Abschrift i.S.d. § 329 i.V.m. § 317 ZPO erstellen und an den GV bzw. den Gl. weiterleiten darf. Die Notwendigkeit eine Ausfertigung zu erstellen sehe ich nicht; vgl. Zöller § 829 ZPO RN 1 und 14.

    Die Frage der Zulässigkeit der ZU in der gewählten Form (ZU v.A.w.) finde ich gerade sehr spannend. Der Gesetzgeber hat ja zum 1.1.2020 in § 169 ZPO wieder einige Vereinfachungen zugelassen.
    Problemlos möglich ist ja die elektronische Zustellung eines Papierdokumentes oder eines elektronischen Dokumentes. Aber wenn wir auch von Gericht zu Gericht zulässiger Weise elektronische Dokumente versenden dürfen - §§ 1, 4 ERVV - warum dann also nicht auch ein elektronisches Dokument, das dann zusammen mit dem Nachweis dort ausgedruckt und dem GV zur ZU übergeben wird. Ganz offensichtlich gibt es in § 176 ZPO noch eine Regelungslücke, da ein Zustellungsauftrag, der nach §§ 1, 4 ERVV zulässiger Weise elektronisch übersandt werden kann, noch keinen Eingang in die Zustellungsvorschriften durch den GV gefunden hat. Gerade wie im vorliegenden SV mit besonderer Eilbedürftigkeit wird die Regelungslücke offenbar.

  • Sorry, aber Deiner Argumentation kann ich so nicht folgen. Der PfÜb kann nicht Grundlage weiterer Vollstreckungshandlungen sein, da er selbst ja kein Titel sondern nur Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist.

    Natürlich kann der Pfüb Grundlage eine weiteren Vollstreckungsmaßnahme sein, vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 836 ZPO, Rn. 16:

    Zitat

    Die Wegnahme durch den GV (§ 883 I) erfolgt auf Grund des VollstrTitels und Überweisungsbeschlusses (LG Limburg DGVZ 75, 11; AG Dortmund DGVZ 80, 29), wenn in ihm die Urkunden bestimmt (s § 883 Rn 5; dh konkret und genau) bezeichnet sind (LG Freiburg JurBüro 94, 368; LG Göttingen JurBüro 94, 369)



    Zudem bin ich der Ansicht, dass auch hier die Geschäftsstelle lediglich eine beglaubigte Abschrift i.S.d. § 329 i.V.m. § 317 ZPO erstellen und an den GV bzw. den Gl. weiterleiten darf. Die Notwendigkeit eine Ausfertigung zu erstellen sehe ich nicht; vgl. Zöller § 829 ZPO RN 1 und 14.

    ....

    Mag sein. Es schadet jedoch auch nicht, wenn der GVZ eine Ausfertigung erhält.

    So oder so kann er diese derzeit nicht auf elektronischem Weg erhalten.

  • Naja, ich bin schon der Meinung dass es schadet, weil es in den §§ 329, 317 ZPO anders steht!
    Natürlich ist die Ausfertigung ein Mehr, und solange kein (Dritt-)Schuldner ein Rechtsmittel gegen die Zustellung einer Ausfertigung anstelle einer beglaubigten Abschrift einlegt (höchst theoretische Fragestellung) werden alle Beteiligten (GS, GV, Schuldner, Drittschuldner) natürlich die Ausfertigung akzeptieren. Zumal die letztgenannten i. d. R. den Unterschied nicht kennen. Aber Fakt ist nun mal, dass sie nach der Gesetzesänderung in 2014 nicht mehr erforderlich und die Erstellung von Ausfertigung m. E. unzulässig ist. Unser Dozent hat in solchen Fällen immer postuliert "Wirksam aber anfechtbar":)

    Auch das PfÜb-Formular halte ich für änderungsbedürftig, weil ganz unten steht "ausgefertigt". Allerdings haben sich nach meinen Recherchen die Neugestaltung dieses Formulars und die Änderungen in § 317 ZPO überschnitten, so dass die Gesetzesänderung wohl bei der Formulargestaltung nicht mehr berücksichtigt wurde.

    Und damit wären wir wieder bei der elektronischen Übersendung einer begl. Abschrift des elektronisch eingereichten PfÜB an die GV-Verteilerstelle. Spart Zeit, Personal und Versandkosten!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!