Feststellung Vertretung im Gläubigerausschuss

  • Liebes Forum, ich würde gern Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt erfahren:

    Die Gläubigerversammlung hat einen Gl'Ausschuss gewählt. Unter anderem ist Mitglied eine OHG, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter.
    Die OHG hat im Nachgang einen Rechtsanwalt bevollmächtigt sie im Gläubigerausschuss zu vertreten.
    Daran stört sich ein anderes Gl'Ausschussmitglied und beantragt dass ich im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Vertretungsbefugnis feststelle. Er möchte, dass nur die Gesellschafter teilnehmen dürfen (wie in der Gl'Versammlung beschlossen). Gemäß seines Antrags soll ich daneben ausurteilen, dass der RA unter Androhung eines Ordnungsgeldes nicht teilnehmen darf.
    Alternativ beantragt er dass nur der RA und nicht die Gesellschafter teilnehmen dürfen. Kostenentscheidung soll auch getroffen werden.
    Meine Gedanken dazu:
    Aus Gründen der Kontinuität ist es nachvollziehbar dass nicht ständig wechselnde Vertreter der OHG an den Sitzungen teilnehmen. Ich würde dies aber eher durch einen Beschluss analog § 70 InsO feststellen wollen (BGH 11.03.2021, IX ZR 266/18). Was meint Ihr dazu? Hattet Ihr schon einmal so einen Antrag? Dass ich als Insolvenzgericht über eine Klage urteilen soll, ist mir bisher nicht begegnet.
    Und noch eine Frage zur Vertretung: Tatsächlich wurde in der Versammlung ja die OHG vertreten durch die beiden Gesellschafter in den Gl'Ausschuss gewählt. Wie seht Ihr das mit einer nachträglichen Bevollmächtigung? Dass eine Bevollmächtigung grundsätzlich möglich ist, dürfte unstreitig sein, aber spielt hier eine Rolle dass diese nach der Gläubigerversammlung erst erteilt wurde.
    Sorry für den langen Text, es ist recht knifflig

  • Für Klagen sind wir Rechtspfleger nicht zuständig. Ich würde die Akte dem Insolvenzrichter vorliegen. Dann soll er sich überlegen, ob er oder ein Kollege aus einer anderen Abteilung dafür zuständig ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ich würde darauf hinweisen, dass es keine Klagen vor dem insogericht gibt - ggf. um Rücknahme oder Verweisungsantrag bitten
    den Insorichter betrifft das nicht

    inhaltlich ist die OHG Gl.-Ausschuss-Mitglied - wen sie als ihren Vertreter in den Gl.-A schickt, ist ihre Sache. Da eine Vertretung allgemein zulässig ist, ist dies auch unproblematisch.
    Für inhaltliche Streitereien unter den Gl.-A-Mitgliedern ist das InsoGericht auch nicht zur Vermittlung berufen

  • inhaltlich ist die OHG Gl.-Ausschuss-Mitglied - wen sie als ihren Vertreter in den Gl.-A schickt, ist ihre Sache. Da eine Vertretung allgemein zulässig ist, ist dies auch unproblematisch.

    Wobei die Frage der Zulässigkeit gewillkürter Stellvertretung - anders als bei organschaftlicher - nicht unumstritten ist.

    pro:
    MüKoInsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl. 2019, InsO § 67 Rn. 26
    Braun/Hirte, 8. Aufl. 2020, InsO § 67 Rn. 9
    Frind

    contra:
    Uhlenbruck/Knof, 15. Aufl. 2019, InsO § 67 Rn. 13f.
    Nerlich/Römermann/Weiß, 42. EL Februar 2021, InsO § 69 Rn. 7
    Vallender, Pape, Gerhardt

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen Dank für eure Antworten nebst Fundstellen. Ich habe mich jetzt dazu entschlossen die Vertretung bzw. die Feststellung wer Gläubigerausschussmitglied ist per Beschluss analog 70 InsO deklaratorisch festzustellen. Die weiteren Anträge wie Anordnung eines Ordnungsgeldes etc. werde ich ablehnen.
    Schauen wir mal wie sich das Ganze entwickelt 😅

  • § 70 analog, wow, sehr eleganter Ansatz. Chapeau !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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