EU Bescheinigung 44/2001 oder 1215/2012 für KFB

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich habe eine Akte aus 2014. Zum Urteil ist bereits eine Bescheinigung nach Formblatt V VO (EU) Nr. 44/2001 erteilt worden. Nun ist eine EU-Bescheinigung für den 2021 erteilten KFB beantragt. Die VO 1215/1012 gilt ja erst ab nach dem 10.01.15 eingeleiteten Verfahren. Das Verfahren an sich wurde vorher eingeleitet, aber das Kostenfestsetzungsverfahren erst 2020 beantragt. Ist bezüglich der EU-Bescheinigung für den KFB auf die Verfahrenseinleitung durch Klageerhebung 2014 abzustellen, also Bescheinigung nach 44/2001 oder ist auf die Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahren abzustellen, also Bescheinigung nach 1215/2012?
    Liebe Grüße
    A

  • M. E. findet hier die Bescheinigung nach der EU-VO Nr. 44/2001 (Brüssel-I) und nicht die EU-VO Nr. 1215/2021 (Brüssel-Ia) Anwendung. Dreh- und Angelpunkt dürfte die Übergangsvorschrift des Art. § 66 Abs. 1 der EuGVVO sein. Danach ist die neue VO Brüssel-Ia nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden ist, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet usw. sind.

    Gottwald in MüKo-ZPO, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Rn. 3, weist darauf hin, daß für Entscheidungen, die in gerichtlichen Verfahren ergehen, die neue VO nur gilt, soweit die Klageerhebung am oder nach dem Stichtag erfolgte. Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren sind nach der Definition in Art. 2 lit. a) der EuGVVO insbesondere auch KFBs.

    Ansonsten: Bliebe evtl. alternativ noch die Bescheinigung nach §§ 1079 ff. ZPO nach der EuVTVO?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Klasse, vielen Dank!
    Die Bestätigung nach EuVTVO kommt nicht in Betracht, weil der KFA nicht zugestellt wurde und auch keine Belehrung nach 17 EuVTVO.

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