Nacherhebung von Jahresgebühren, § 20 GNotKG

  • Hallo!
    Wir hatten mal wieder die Prüfung durch den Bezirksrevisor und eine meiner Akten wurden bemängelt. Der Rechnungslegungszeitraum ist hier der 01.11. bis 31.10. eines jeden Jahres und ich habe die Gebühren immer aus dem Endbestand der Rechnungslegung statt aus dem Vermögensstand zum 01.01. eines Jahres berechnet. Da das Vermögen des Betroffenen kontinuierlich abnimmt, der Stand zum 01.01. also höher als zum 31.10. ist, sind die Gebühren zu gering. Der Bezirksrevisor hat mir also aufgegeben, die Gebühren für 2017 bis 2020 zu korrigieren und die Differenz-Beträge nachzuerheben.
    Nun bin ich aber über § 20 GNotKG gestolpert. Verstehe ich das richtig, dass ich nur die Gebühren für 2019 (Kostenrechung in 2020) und 2020 (Kostenrechung in 2021) nacherheben dürfte? Laut Kommentierung ist diese Regelung -im Gegensatz zur Verjährung- von Amts wegen zu berücksichtigen.


  • Verstehe ich das richtig, dass ich nur die Gebühren für 2019 (Kostenrechung in 2020) und 2020 (Kostenrechung in 2021) nacherheben dürfte? Laut Kommentierung ist diese Regelung -im Gegensatz zur Verjährung- von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Das sehe ich ebenso.
    Ich würde die Akte daher dem Bezirksrevisor unter Verweis auf §20 GNotKG vorlegen m.d.B. die Anordnung der Nacherhebung für die Jahre 2017 und 2018 zu überprüfen.

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