Auslandszustellung?

  • Der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren lebte bei Anordnung in der Schweiz. Zwischenzeitlich war er hier ansässig, ist hier gemeldet. Jetzt teilt er mit, dass künftige Adresse wieder die in der Schweiz sei. Sind nun die Zustellungen ohne weiteres in die Schweiz zu veranlassen, oder muss ein Abmeldenachweis o.ä. erbracht werden? Glaub ich dem Schuldner einfach? Dadurch verzögert sich alles sehr, da die ZU immer über das LG erfolgen müssen.

  • Die Voraussetzungen eines Zustellungsvertreters sind eng gefasst, § 6 ZVG. Der Aufenthalt ist im vorliegenden Fall ja nicht direkt unbekannt (Abs. 1). Ist die Aufgabe zur Post schon mal als unzustellbarzurückgekommen (Abs. 2)?

    Gibt es in der Schweiz so eine Art Meldebescheinigung? Hab ich richtig verstanden, dass er trd. noch in Deutschland gemeldet ist? Dann könntest du ihm ja z. B. mitteilen, dass es sich bei der Anschrift in Deutschland um eine zustellfähige Anschrift handelt und die Zustellung in die Schweiz nur erfolgen kann, wenn er nachweist, dass er dort gemeldet ist.

  • § 184 ZPO funktioniert nur, wenn die EU-Zustell-VO für die Schweiz nicht gilt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gilt nicht, da die Schweiz ja nicht EU ist. Hier gilt die HZÜ.

    Das Zustellrecht stellt nicht auf eine behördliche Meldung sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. Wenn er sich tatsächlich in der Schweiz aufhält, musst du dahin auch zustellen. Über § 4 ZVG kannst du per Aufgabe zur Post zustellen. Der Rückschein kommt aus der Schweiz wieder. Das funktioniert ganz gut.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für die Informationen. Ich habe eine Frage. Wenn ich im GB mit Aufgabe zur Post zustellen lasse, dann habe ich keinen Rückschein. diesen habe ich doch , wenn ich per Einschreiben mit Rückschein zustellen lasse (z.Bsp. Briefübergabe an Gläubiger) . Oder soll ich per Aufgabe zur Post ein Einschreiben mit Rückschein veranlassen?

  • Also bei uns gibt es eine Geschäftsanweisung, dass Grundschuldbriefe immer mit Einschreiben/Rückschein zu versenden sind. Das ist wohl aber eher ein Sicherheitsgedanke. Gültig hierfür dürfte grundsätzlich § 49a GBV sein; bei uns eben mit der strengeren Abwandlung. Dort sind aber nur Postzustellungsurkunde oder Einschreiben/Rückschein vorgesehen.

    Verfahrensrechtlich erforderliche Zustellungen (wie z.B. der Anordnungsbeschluss in der Zwangsversteigerung) sind in die Schweiz nicht per Einschreiben/Rückschein möglich, da die Schweiz nach HZÜ keine solchen Postzustellungen zulässt (vgl. Art. 10 i.V.m. Vorbehalt der Schweiz gem. Art. 21 Abs. 2 lit. a HZÜ).

  • Anordnungs- und Beitrittsbeschlüsse müssen per Ersuchen zugestellt werden. Nach § 8 ZVG i.V.m. der HZÜ ist das anders nicht möglich. Aber für alle anderen Sachen ist ja dann u.U, der § 4 ZVG anwendbar. Normalerweise muss man bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht mit Rückschein (also einschrieben) arbeiten. Das sieht nur der § 4 ZVG vor. Der Brief ist mit dem Vermerk Einschreiben zu versehen. Nach nur drauf schreiben hilft ja heute nicht mehr. Das ist eben die Sondervorschrift im ZVG.

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