Vergütung Nachtragsverteilung

  • Hallo, ich benötige mal wieder euer Schwarmwissen.
    Ich hab einen Antrag des TH auf Festsetzung der Vergütung für die Nachtragsverteilung.
    Das Finanzamt hat die Steuererstattung (2 Zahlungen) an den Schuldner gezahlt. Der TH hat dem Schuldner die Zahlung zur Masse in Raten bewilligt.
    Für die NTV beantragt nun (bei uns üblichen sind 25%) 50 % des Staffelsatzes nach § 2, weil er den Zahlungseingang überwachen musste.
    Ich seh da ehrlich keinen erhöhten Aufwand der das rechtfertigen könnte.

    Wie geht ihr damit um?

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

  • hm, da es sich um ein Verfahren handelt, an dessen Abschluss sich die RSB.Phase anschließt, würde ich nur die Differenzvergütung festsetzen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die "üblichen" 25% geistern aufgrund einer BGH-Entscheidung durch die Literatur, sind aber vor dem Hintergrund einer leistungsgerechten Vergütung schwer vermittelbar.
    Dabei würde ich zunächst einmal den Arbeitsaufwand ansehen: es geht Geld ein, die Raten müssen überwacht werden und es ist an x Gläubiger zu verteilen.
    Im Endeffekt ist das nicht mehr Arbeit als die eines Treuhänder bei pfändbaren Bezügen.
    Gehen wir von von einem nach § 14 InsVV angelehnren Betrag von 10-15 Euro aus, so wäre die Summe in das Verhältnis zum Regelsatz zu setzen.
    Dabei können 8%, aber auch 64,4% dabei herauskommen.
    Mit der Art der Berechnung habe ich bislang keine Probleme gehabt und die Vergütungen sind anteagsgemäß festgesetzt worden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (28. Mai 2021 um 12:10) aus folgendem Grund: angelehnt, nicht abgelehnt

  • Die Vergütung für die Nachtragsverteilung wird nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Masse festgesetzt.

    Bei einer nachvollziehbaren Begründung muss man somit von den "üblichen" 25% des Regelsatzes abweichen. Das würde ich bei dem geschilderten Sachverhalt machen. Fraglich ist, wie man abweicht. Setzt man die beantragten 505 fest? Oder ist schon ein niedrigerer Betrag angemessen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • also wenn sich ein nachverfahrendliches Restschuldbefreiungsverfahren anschließt, setze ich nach der Differenzmethode fest. D.b., ich behandel diese Beträge vergütungsrechltich so, als wären sie noch im Verfahren zugeflossen. Da bau ich nicht noch eine irgendwie geartete Sonderlinie. Ist auch letztlich sachgerecht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!