PfüB gegen einen Erben

  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    Titel ist gegen A. A ist verstorben und von B und C beerbt worden.

    Vorgelegt wird der Titel, verbunden mit der Ausfertigung eines Erbscheins wie oben, einer Rechtsnachfolgeklausel auf B sowie einem Zustellungsnachweis aller Unterlagen an B.

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss soll nur gegen B erlassen werden.

    Geht das? Muss der PfüB nicht gegen B und C erlassen werden, da es sich um eine Erbengemeinschaft und somit eine Gesamthandsgemeinschaft handelt?

  • Geht das?

    Ja. Die Klausel lautet auf B.
    Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel zu überprüfen.

    Muss der PfüB nicht gegen B und C erlassen werden, da es sich um eine Erbengemeinschaft und somit eine Gesamthandsgemeinschaft handelt?

    Erben haften nach §2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

  • Geht das?

    Ja. Die Klausel lautet auf B.
    Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel zu überprüfen.

    Muss der PfüB nicht gegen B und C erlassen werden, da es sich um eine Erbengemeinschaft und somit eine Gesamthandsgemeinschaft handelt?

    Erben haften nach §2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

    Würde der vorliegende Fall (Zustellung Titel, Rechtsnachfolgeklausel und Unterlagen nur an B, PfüB nur gegen B) auch gehen, wenn die Rechtsnachfolgeklausel auf B und C lauten würde?

  • Geht das?

    Ja. Die Klausel lautet auf B.
    Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel zu überprüfen.

    Muss der PfüB nicht gegen B und C erlassen werden, da es sich um eine Erbengemeinschaft und somit eine Gesamthandsgemeinschaft handelt?

    Erben haften nach §2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

    Würde der vorliegende Fall (Zustellung Titel, Rechtsnachfolgeklausel und Unterlagen nur an B, PfüB nur gegen B) auch gehen, wenn die Rechtsnachfolgeklausel auf B und C lauten würde?

    ja, da die Klausel gegen B und C als Gesamtschuldner lauten würde.

  • Ich muss dieses Thema nochmal aufwerfen!

    Folgender Fall:

    Gl (= Kreditinstitut) hat einen PfÜb beantragt. Vollstreckt wird aus einer Grundschuldbestellungsurkunde gegen den Schuldner als Darlehensgeber. Der Schuldner ist verstorben und von seiner EF und 3 Kindern anteilsmäßig beerbt worden. RNF-Klausel ist aufgrund des Erbscheines erteilt gegen alle 4 Erben mit gesamtschuldnerischer Haftung gemäß § 2058 BGB. Damals war das Kind gegen das (und nur diese eine Person ist als Schuldner in meinem PfÜB-Antrag benannt) jetzt vollstreckt werden soll noch mdj, sodass die ZU der RNF-Klausel auch an die Mutter als gesetzliche Vertreterin vorgenommen wurde.

    Jetzt meine Fragen:

    - laut § 2058 BGB ist eine Vollstreckung gegen einen einzelnen Erben nicht möglich. Aber wie soll der Gl dann bspw. eine Kontopfändung gegen alle Erben beantragen? Jeder der Erben hat doch sicherlich ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut (4 versch. PfÜBse beantragen?).

    - da das eine Kind damals noch mdj war, müsste die RNF-Klausel ihm nicht jetzt als volljährige Person nochmal selbst vor Vollstreckung zugestellt werden?

    Ich glaube, ich stehe hier einfach auf dem Schlauch :-/

  • Gesamtschuldner heißt, dass jeder Erbe für die Verbindlichkeit nach außen hin in voller Höhe haftet. Der Gl. kann sich insoweit den solventesten oder unsympathischten aussuchen.

    Wenn die Klausel damals wirksam an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Schuldners zugestellt wurde, §§ 191, 170 ZPO, gibt es für eine neuerliche Zustellung keinen Anlass.

  • "§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung" siehe mein Ausgangstext. Das Wort Gesamtschuldner habe ich nicht verwendet.

    Du hast gesagt: "laut § 2058 BGB ist eine Vollstreckung gegen einen einzelnen Erben nicht möglich". Das steht da aber nirgendwo, stattdessen wird dort festgestellt, dass die Erben als Gesamtschuldner haften. Das ist das Gegenteil.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • 2058 bestimmt, dass die Miterben für gemeinschaftliche (→ Rn. 15 ff.) Nachlassverbindlichkeiten (→ Rn. 7 ff.) als Gesamtschuldner haften. Diese Beschreibung der Rechtsfolge ist ungenau, da sie zwischen „Haftung“ und „Schuld“ (→ Vor § 241 Rn. 41) nicht unterscheidet. In § 2058 umfasst die Haftung in einem weiten, nachgerade untechnischen Sinn auch die Schuld. Daher bestimmt § 2058 nicht nur, dass jeder einzelne Miterbe für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen haftet, sondern auch, dass er die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten aus seinem Vermögen schuldet."

    Münchener Kommentar zur ZPO, § 2058 ZPO, Rn. 25

    Ich hätte kein Problem mit dem Erlass eines Pfübs gegen einen Miterben, insofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

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