In der Jugendstrafvollstreckung ist eine Therapieweisung erfolgt. Zugleich spricht der Richter aus: "Die zur Erfüllung der Weisung anfallenden notwendigen Auslagen des Verurteilten sind von der Staatskasse zu tragen."
Der Verurteilte rechnet als notwendige Auslagen nun seine Fahrtkosten zu den einzelnen Therapiesitzungen ab.
Mir stellen sich folgende Fragen:
1. Hat hier eine Kostenfestsetzung nach § 464b StPO zu erfolgen?
2. Richtet sich die Erstattungshöhe nach JVEG?
3. Wer ist zuständig?
4. Aus welchem Haushaltstitel würden diese Kosten bezahlt?