Therapieweisung + notwendige Auslagen des VU trägt Staatskasse

  • In der Jugendstrafvollstreckung ist eine Therapieweisung erfolgt. Zugleich spricht der Richter aus: "Die zur Erfüllung der Weisung anfallenden notwendigen Auslagen des Verurteilten sind von der Staatskasse zu tragen."
    Der Verurteilte rechnet als notwendige Auslagen nun seine Fahrtkosten zu den einzelnen Therapiesitzungen ab.

    Mir stellen sich folgende Fragen:
    1. Hat hier eine Kostenfestsetzung nach § 464b StPO zu erfolgen?
    2. Richtet sich die Erstattungshöhe nach JVEG?
    3. Wer ist zuständig?
    4. Aus welchem Haushaltstitel würden diese Kosten bezahlt?

  • Bei Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht oder im Rahmen der Bewährung ist es so, dass eigentlich der Verurteilte die Kosten für die Erfüllung von Weisungen tragen muss. Das ist aber problematisch, wenn er die Kosten nicht aufbringen kann. Weil es keine Gesetze gibt, wie da zu verfahren ist, ist durch Rechtsprechung entschieden worden, dass die Staatskasse solche Kosten tragen muss (z.B. OLG Karlsruhe, 05.08.2010, 1 Ws 107/10, juris m.w.N.). Das sich an die Kostenentscheidung anschließende Verfahren ist dementsprechend ungeregelt. Jedenfalls in meinem Bundesland gibt es dazu auch keine landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei uns läuft es auch so, wie von Dirk beschrieben. Begründen könnte man das evtl. mit einer analoger Anwendung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Reisekosten mittelloser Personen.

    Ich habe jetzt nicht nachgelesen, ob meine obigen Ausführungen auch auf Weisungen im Rahmen der Jugendstrafvollstreckung zutreffen, nehme dies aber an.

  • Vielen Dank Euch beiden für die Hilfestellung. Dann kann ich die Suche nach einer rechtlichen Grundlage einstellen.

    Was mich verwirrt: Bei den Reisekosten für Mittellose werden bei PKW-Benutzung doch gerade nicht die JVEG-Beträge gezahlt, sondern ein weit niedrigerer Betrag.
    Gleichwohl zahlt Ihr aber aus, als wären es Reisekosten der Zeugen oder eines Freigesprochenen, richtig?

  • Bei den Reisekosten würde ich auf eine Entschädigung nach dem JVEG tippen. Dem mittellosen Angeklagten soll ja ausschließlich das Erscheinen zur HV ermöglicht werden mit dem günstigsten Verkehrsmittel, so dass man bei Nichterscheinen Zwangsmaßnahmen ergreifen kann.

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