Keine Rücksendung EB durch Rechtsanwalt

  • Es wird einmal erinnert, danach gibt's das und alles weitere in dem NPV per PZU.

    Macht das ein Anwalt öfter, gibt's da eine Beschwerde an die Kammer. Habe ich schon gemacht, aber es lag wohl an der RENO. Klar, lag es an der, glaube ich ganz fest dran....

  • Habe ich schon gemacht, aber es lag wohl an der RENO. Klar, lag es an der, glaube ich ganz fest dran....

    Ja klar, an uns liegts doch immer, wusstest Du das nicht? :strecker

    Wenn ich jedesmal n Euro bekäme, wenn ich einen der RAe an ein EB erinnere, nachdem eine Geschäftsstelle telefonisch danach gefragt hat, wäre ich zwar nicht reich, wäre aber ein hübsches Zubrot.

    Allerdings sollte auch mal wer den Geschäftsstellen erklären, dass ich das EB auch nicht JETZT SOFORT losschicken kann, wenn der entsprechende RA nicht da ist - da wurde mir schon allen Ernstes gesagt, ich solle das doch unterschreiben... :eek:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Kurzer Nachtrag:

    Ich habe den RA gebeten, das erste EB zurückzusenden und zu erläutern, warum trotz mehrfacher Erinnerungen eine Rücksendung nicht erfolgte.
    Darauf erhielt ich keine Antwort.
    Werde jetzt der Beschwerde nicht abhelfen und die Akte an das OLG senden.
    Im übrigen werte ich den neuen Vortrag als neuen Abänderungsantrag, über den nach Rückkehr der Akten vom OLG entschieden wird.

    Meint ihr, ich könnte auch jetzt schon die VKH aufheben mangels Ratenzahlungen? Die Partei hat noch keine Raten gezahlt und ist bereits mit 7 Raten im Rückstand. Während des Verfahrens hatte ich bereits an Ratenzahlung erinnert. Natürlich hatte der RA ihm geraten, die Ratenzahlungen aufgrund des Abänderungsantrags einzustellen...

    Und wenn die Akten jetzt etwas länger beim OLG sind, wird ja auch nicht weiter gezahlt. Für die Vergangenheit bestand ja Ratenzahlungspflicht...

  • Eine Sollstellung geht doch erst, wenn rechtskräftig aufgehoben worden ist. Und ich gehe davon aus, dass auch wieder gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt wird.
    Nun wird aber per ZU zugestellt...

    Bin da bei Grundgesetz. Wenn die Ratenzahlungsanordnung noch nicht rechtskräftig ist, würde ich das Rechtsmittelverfahren abwarten, ehe ich daraus eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mache.
    Auch in dem Fall, dass das OLG die Zahlungsanordnung hält, würde ich dem Kostenschuldner nach OLG-Entscheidung noch Zeit geben, die Ratenzahlungen einzuleiten. Und den Rückstand notfalls mitschleifen/den Zahlungsplan anpassen, sodass die Fälligkeiten erst nach Rechtskraft eintreten. Dass er Zahlungen auf einen bis dahin nicht rechtskräftigen Beschluss nicht aufgenommen bzw. "zurückgelegt" hat, würde ich dem Schuldner nicht ankreiden. Am Ende ist das aber teilweise auch eine Haftungsfrage für den Rechtspfleger.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Schneewittchen: Der Fall ist etwas anders. Ratenzahlungspflicht besteht seit 10 Monaten. Dieser Beschluss ist auch rechtskräftig. Zwei Raten wurden gezahlt, dann keine Zahlung mehr. Einen Monat später kam der Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungen. Meine Neuberechnung kam zu dem Ergebnis, dass es bei der Ratenzahlung verbleibt. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt und hierauf bezieht sich die Nichtabhilfe. Die Partei weiß also sehr wohl, dass sie Raten zahlen muss. Daher überlege ich, ob ich nun nicht auch die VKH aufheben kann, da keine Raten mehr gezahlt worden sind....

  • Schneewittchen: Der Fall ist etwas anders. Ratenzahlungspflicht besteht seit 10 Monaten. Dieser Beschluss ist auch rechtskräftig. Zwei Raten wurden gezahlt, dann keine Zahlung mehr. Einen Monat später kam der Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungen. Meine Neuberechnung kam zu dem Ergebnis, dass es bei der Ratenzahlung verbleibt. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt und hierauf bezieht sich die Nichtabhilfe. Die Partei weiß also sehr wohl, dass sie Raten zahlen muss. Daher überlege ich, ob ich nun nicht auch die VKH aufheben kann, da keine Raten mehr gezahlt worden sind....

    Ehrlich gesagt, würde ich das Fass jetzt nicht auch noch aufmachen, sondern lieber zusehen, dass die Akte zum OLG kommt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Schneewittchen: Der Fall ist etwas anders. Ratenzahlungspflicht besteht seit 10 Monaten. Dieser Beschluss ist auch rechtskräftig. Zwei Raten wurden gezahlt, dann keine Zahlung mehr. Einen Monat später kam der Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungen. Meine Neuberechnung kam zu dem Ergebnis, dass es bei der Ratenzahlung verbleibt. Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt und hierauf bezieht sich die Nichtabhilfe. Die Partei weiß also sehr wohl, dass sie Raten zahlen muss. Daher überlege ich, ob ich nun nicht auch die VKH aufheben kann, da keine Raten mehr gezahlt worden sind....

    Dazu kenne ich zwei Auffassungen:

    OLG Stuttgart, Beschluss v. 23.07.2015, 2 B 21/15: Der Zahlungsrückstand nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfordert kein Verschulden, sondern nur eine objektive Nichtleistung der Zahlung. => Aufheben.

    a.A. LAG Köln v. 07.03.2017 - 1 Ta 12/17: Wenn die Partei zum Verzugszeitpunkt nicht zur Ratenzahlung in der Lage war, kann die Prozesskostenhilfe nicht wegen eines Ratenrückstandes aufgehoben werden. => Prüfen, ob der Verzug schuldhaft eingetreten ist.

    M.W.n. sind beide Entscheidungen veröffentlicht (die aus Köln z.B. bei juris).

    Ich würde es mit den Kölnern halten und erstmal abwarten, was das OLG macht. Wenn das feststellt, dass Ratenzahlungen (ab wann auch immer) nicht möglich waren und nicht sind, würde ich die Aufhebung wegen des Rückstands lassen. Dann könnte man, wie Störtebecker vorschlägt, zwei rückständigen Raten via KB zum Soll stellen (die Option kommt aus der DB-PKH, glaube ich). Rein praktisch ist es m.E. witzlos, jemandem wegen eines Rückstands die kompletten Kosten aufzudrücken, wenn gerade festgestellt wurde, dass er aktuell nichts zahlen kann. Spätestens bei der Gerichtskasse wird da eine Einziehung scheitern.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Dazu gibt es noch zahlreiche weitere Entscheidungen. Die letzte mir bekannte Entscheidung ist vom Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Juni 2020 – 13 WF 251/19 -. Hier wird unter Verweis auf eine alte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden vorausgesetzt

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