Ich habe schon einige dieser Fälle und immer wieder Diskussionen, deshalb wollte ich mal hier nachhören:
Immer wieder hinterlegen hier Banken aufgrund von Gläubigerungewissheit, weil sie die Konten eines Kunden kündigen und eine StA zuvor eine Pfändung erwirkte. So weit, so problemlos.
Nun kommen aber immer wieder StA's (vorzugsweise aus NRW und BaWü) und wollen das Geld ohne Freigabeerklärungen des ehem. Kontoinhabers.
Variante a): Manchmal legen sie Einziehungsverfügungen vor und meinen, dass sie ja bereits gepfändet haben. Ich verweise dann aber darauf, dass mich im streng formellen HL-Verfahren die irgendwann gegenüber irgendwem erfolgte Pfändung nicht interessiert. Für mich unterscheidet sich die HL nicht von jeder anderen.
Variante b): Sie ersuchen um Herausgabe und verweisen darauf, dass gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 HessHintG die sachliche Richtigkeit nicht zu prüfen sei. MMn ist aber eine Zuständigkeit nicht gegeben, da § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht auf die StA zutrifft.
Wie seht ihr das? Bin ich da komplett auf dem Holzweg?