Herausgabeersuchen der StA nach HL aufgrund von § 372 BGB

  • Ich habe schon einige dieser Fälle und immer wieder Diskussionen, deshalb wollte ich mal hier nachhören:

    Immer wieder hinterlegen hier Banken aufgrund von Gläubigerungewissheit, weil sie die Konten eines Kunden kündigen und eine StA zuvor eine Pfändung erwirkte. So weit, so problemlos.

    Nun kommen aber immer wieder StA's (vorzugsweise aus NRW und BaWü) und wollen das Geld ohne Freigabeerklärungen des ehem. Kontoinhabers.

    Variante a): Manchmal legen sie Einziehungsverfügungen vor und meinen, dass sie ja bereits gepfändet haben. Ich verweise dann aber darauf, dass mich im streng formellen HL-Verfahren die irgendwann gegenüber irgendwem erfolgte Pfändung nicht interessiert. Für mich unterscheidet sich die HL nicht von jeder anderen.

    Variante b): Sie ersuchen um Herausgabe und verweisen darauf, dass gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 HessHintG die sachliche Richtigkeit nicht zu prüfen sei. MMn ist aber eine Zuständigkeit nicht gegeben, da § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht auf die StA zutrifft.

    Wie seht ihr das? Bin ich da komplett auf dem Holzweg?

  • MMn ist aber eine Zuständigkeit nicht gegeben, da § 24 Abs. 1 Satz 2 nicht auf die StA zutrifft.

    Verstehe ich nicht so ganz.
    Wieso sollte die StA nicht nach §24 Abs. 1 S.1 HessHintG zuständig sein? Die Hinterlegung erfolgte doch wegen eines Pfandrechtes der StA (respektive des Landes).

    Ein Fall von §24 Abs. 1 S.2 HessHintG sehe ich auch nicht. Das bedeutet doch aber nur, dass die Zuständigkeit der Behörde für das Ersuchen zu prüfen ist (nicht aber die inhaltliche Richtigkeit gemäß Absatz 2).

    Noch weniger verstehe ich warum die Einziehungsverfügung nicht ausreichen soll. Damit wäre doch die Zustimmung des Kontoinhabers ersetzt (wenn die Einziehungsverfügung gegen ihn ergeht).

  • Hinsichtlich aller drei Anmerkungen die gleiche Antwort: Weil es eine ganz gewöhnliche HL gem. § 372 BGB ist. Was der ursprüngliche Grund für die Hinterlegung ist, interessiert dabei doch nie.

    Ob jetzt Herr Müller für Herrn Becker und Herrn Schneider hinterlegt, weil diese sich nicht einig werden oder die XY-Bank für Herrn Becker und die StA Buxtehude aufgrund einer Pfändung, macht doch keinen Unterschied. Die Empfangsberechtigung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist nicht nachgewiesen. Es gibt bei Vorlage einer Einziehungsverfügung keine gegenüber der HL-Stelle erfolgte Pfändung. Und es gibt mMn auch kein Ersuchen einer zuständigen Behörde gem. Nr. 2, denn warum sollte eine Behörde bei einer § 372-Hinterlegung überhaupt zuständig sein?

  • Ich kenne mich - natürlich - mit dem dortigen Landesrecht nicht aus. Nach hiesigem Landesrecht ist übrigens auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes stets auszuzahlen (§16 Abs. 1 Sätze 2 - 4 NHintG).

    Es scheint aber nach §22 Abs. 2 HessHintG tatsächlich ziemlich starre Auszahlungsvoraussetzungen zu geben. Ich denke weiterhin, dass die Einziehungsverfügung das Recht zur Bewilligung der Herausgabe als Nebenrecht mit umfasst. Und die Rechte sowohl aus der Pfändungs- als auch der Einziehungsverfügung setzten sich m.E. ohne Weiteres an der Hinterlegungsmasse fort. Die Hinterlegungsmasse ist insoweit Surrogat des gepfändeten Kontoguthabens.

    Wann ist denn deines Erachtens eine Behörde zuständig i.S.d. §21 Abs. 1 Nr. 2 HessHintG?

    Ich würde bezweifeln, dass es der Wille des Gesetzgebers war, dass die StA in einem solchen Fall den Beschuldigten/Verurteilten auf Zustimmung verklagen muss. Das scheint mir doch eher systemwidrig zu sein.


  • Ich denke weiterhin, dass die Einziehungsverfügung das Recht zur Bewilligung der Herausgabe als Nebenrecht mit umfasst. Und die Rechte sowohl aus der Pfändungs- als auch der Einziehungsverfügung setzten sich m.E. ohne Weiteres an der Hinterlegungsmasse fort. Die Hinterlegungsmasse ist insoweit Surrogat des gepfändeten Kontoguthabens.


    Diese Möglichkeit habe ich auch schon überdacht und werde es eventuell so machen.

    Wann ist denn deines Erachtens eine Behörde zuständig i.S.d. §21 Abs. 1 Nr. 2 HessHintG?


    Zum Beispiel das Amtsgericht bei der Hinterlegung einer Kaution. Oder die StA im Falle von Arresten oder Beschlagnahmen. ZVG-Abteilung bei Versteigerungen.


    Ich würde bezweifeln, dass es der Wille des Gesetzgebers war, dass die StA in einem solchen Fall den Beschuldigten/Verurteilten auf Zustimmung verklagen muss. Das scheint mir doch eher systemwidrig zu sein.


    Bei Verweigerung der Zustimmung könnte ja noch immer gepfändet werden.

  • Vielleicht liege ich damit neben der Sache, aber wenn die Gläubigereigenschaft - ohne z.B. weitere Pfändung - so eindeutig wäre, hätte ja von vornherein kein HL-Grund bestanden?
    Wenn die Bank zugunsten zweier Gläubiger hinterlegt hat (Kontoinhaber und StA), müssten auch beide bei der Herausgabe mitwirken. Oder der Herausgabeanspruch des Kontoinhabers gepfändet werden.
    Ein Ersuchen kann natürlich nur funktionieren, wenn das Ersuchen auch vom Umfang der Befugnisse der Behörde gedeckt ist. In den Ersuchen, die ich bisher (in anderen Angelegenheiten) hatte, war meist die rechtliche Grundlage angegeben. Ob das hier passt, weiß ich leider nicht.
    Ich hätte jedenfalls die gleichen Bedenken/Zweifel wie #1.

  • Vielleicht liege ich damit neben der Sache, aber wenn die Gläubigereigenschaft - ohne z.B. weitere Pfändung - so eindeutig wäre, hätte ja von vornherein kein HL-Grund bestanden?

    Die Gläubigerungewissheit dürfte vorliegend in der Tatsache liegen, dass das Kontoguthaben nur gepfändet war. Eine Überweisung/Einziehung der Forderung war noch nicht erfolgt. Diese dürfte wohl erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens möglich sein.
    Wenn schon vor Hinterlegung eine Einziehungsverfügung ergangen wäre, hätte m.E. kein Hinterlegungsgrund bestanden.

    Mithin ist für die Empfangsberechtigung m.E. nur fraglich, ob die StA den Betrag wirksam eingezogen hat. Wenn also eine wirksame Einziehungsverfügung vorgelegt wurde, dann ist die Sache klar.


    Zum Beispiel das Amtsgericht bei der Hinterlegung einer Kaution. Oder die StA im Falle von Arresten oder Beschlagnahmen. ZVG-Abteilung bei Versteigerungen.

    Die vorliegende Hinterlegung dürfte doch Ausfluss der Beschlagnahme der StA sein. Diese wird durch Pfändung vorgenommen (vgl. z.B. §111c Abs. 2 StPO).

    Im Zweifel kann man ja sonst mal die Auszahlung ablehnen und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen. Dan weiß man was Sache ist.


  • Die vorliegende Hinterlegung dürfte doch Ausfluss der Beschlagnahme der StA sein. Diese wird durch Pfändung vorgenommen (vgl. z.B. §111c Abs. 2 StPO).

    Im Zweifel kann man ja sonst mal die Auszahlung ablehnen und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen. Dan weiß man was Sache ist.


    Vielleicht ist die Hinterlegung im Endergebnis nur aufgrund einer Beschlagnahme erfolgt. Die Grundlage bleibt jedoch § 372 BGB und nicht die diversen StPO-Paragraphen wie in anderen Fällen.

    Also ich habe jetzt schon weit über 5000 HL-Verfahren bearbeitet. Da gab es ca. 10x ein Rechtsmittel, aber nach der Entscheidung durch den Präsidenten war jedes Mal Schluss. Teilweise wirklich mal benötigte Urteile (um zu wissen was Sache ist), gibt es leider nicht.

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