Guten Morgen!
Ich habe ein Problem mit der Berechnung der Ausschlagungsfrist, das ich so noch nicht hatte, weil es um genaue Tage geht:
Ablauf:
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14.11.20: Kenntnis von Sterbefall und Berufungsgrund
ausgehend davon wäre Fristende der 26.12.20 bzw - da Feiertag - der 28.12.20.
Am 17.12.20 wird ausgeschlagen und die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt. Diese wird erteilt und eine Ausfertigung mit Rechtskraftzeugnis der Mutter am 20.03.2021 förmlich zugestellt -> Wegfall der Hemmung, § 1944 Rn. 7 im Palandt.
Nach der Kommentierung zu § 209 BGB gehören sowohl der 17.12. als auch der 20.3. zur Hemmungszeit, der hinten angehängt wird.
Die Genehmigung mit Rechtskraftzeugnis geht schließlich am 31.03.2021 beim Nachlaßgericht ein. Fristgemäß?
Insbesondere frage ich mich:
a) Wird der Hemmungszeitraum nach Tagen oder Wochen/Tagen oder Monaten/Tagen angehängt?
Nach Tagen gerechnet sind es 94 Tage oder eben 2 Monate und 35 Tage oder 17 Wochen und 4 Tage
b) Wird an das eigentliche Fristende 26.12. angehängt (so sollte es mE sein) oder an das durch Feiertag
"verlängerte" Fristende 28.12.?