Hemmung der Ausschlagungsfrist

  • Guten Morgen!

    Ich habe ein Problem mit der Berechnung der Ausschlagungsfrist, das ich so noch nicht hatte, weil es um genaue Tage geht:

    Ablauf:
    =====

    14.11.20: Kenntnis von Sterbefall und Berufungsgrund
    ausgehend davon wäre Fristende der 26.12.20 bzw - da Feiertag - der 28.12.20.

    Am 17.12.20 wird ausgeschlagen und die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung beantragt. Diese wird erteilt und eine Ausfertigung mit Rechtskraftzeugnis der Mutter am 20.03.2021 förmlich zugestellt -> Wegfall der Hemmung, § 1944 Rn. 7 im Palandt.

    Nach der Kommentierung zu § 209 BGB gehören sowohl der 17.12. als auch der 20.3. zur Hemmungszeit, der hinten angehängt wird.

    Die Genehmigung mit Rechtskraftzeugnis geht schließlich am 31.03.2021 beim Nachlaßgericht ein. Fristgemäß?

    Insbesondere frage ich mich:

    a) Wird der Hemmungszeitraum nach Tagen oder Wochen/Tagen oder Monaten/Tagen angehängt?
    Nach Tagen gerechnet sind es 94 Tage oder eben 2 Monate und 35 Tage oder 17 Wochen und 4 Tage
    b) Wird an das eigentliche Fristende 26.12. angehängt (so sollte es mE sein) oder an das durch Feiertag
    "verlängerte" Fristende 28.12.?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • a) Wird der Hemmungszeitraum nach Tagen oder Wochen/Tagen oder Monaten/Tagen angehängt?
    Nach Tagen gerechnet sind es 94 Tage oder eben 2 Monate und 35 Tage oder 17 Wochen und 4 Tage

    Ich würde meinen - zumindest vorliegend - nach Tagen. Schließlich bemisst sich der Hemmungszeitraum ja auch in Tagen.


    b) Wird an das eigentliche Fristende 26.12. angehängt (so sollte es mE sein) oder an das durch Feiertag
    "verlängerte" Fristende 28.12.?

    Das "verlängerte" Fristende" ist m.E. vorliegend ohne Relevanz, da es (wegen der Hemmung) ja nicht eintritt.
    Der Zeitraum der Hemmung wird nach §209 BGB für die Fristberechnung ignoriert. Maßgeblich ist daher m.E. wie viele Tage bei Hemmung noch von der Frist verblieben sind. Diese verbleiben dann noch nach Ablauf der Hemmung.

    Die Frist dürfte daher m.E. vorliegend abgelaufen sein.

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