Familiengerichtliche Genehmigung Ungarn Russland

  • Guten Tag,

    ein Grundstück steht Erbengemeinschaft zu. Unter anderem sind eine minderjährige Ungarin (geb. 2008) mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt und eine minderjährige Russin (geb. 2010) mit dortigem gewöhnlichen Aufenthalt Mitglieder. Grundstück soll durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter der gesetzlich vertretenden Mütter veräußert und mit Finanzierungsgrundschuld belastet werden.

    Habt ihr da Erkenntnisse über die Notwendigkeit von familiengerichtlichen Genehmigungen, die ihr mir zur Verfügung stellen könnt? Und wie sieht das eigentlich aus mit der Notwendigkeit eines Nachweises über die gesetzliche Vertretung? Ich erwäge die Abgabe an den Richter. Doch wenn ich die Akte zur Bearbeitung zurückverwiesen bekomme (ist stark zu befürchten), woher würdet ihr Rechtsgutachten beziehen?

    Meine Erkenntnisse bisher:
    Für die Ungarin ist m.E. hinsichtlich der Zuständigkeit der Aufenthalt in Ungarn maßgeblich, gemäß Art. 8 EuEheVO:
    "Bei der familiengerichtlichen Genehmigung von Verträgen eines Minderjährigen, die von seinen Eltern oder einem Vormund/Pfleger als gesetzlichen Vertretern abgeschlossen werden, handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens (Art. 1 Abs. 2 lit. e EuEheVO). Daher beurteilt sich die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte vorrangig nach Art. 8 bis 13 EuEheVO."
    (Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Auflage 2017, § 5. Rn. 30, beck-online)

    Für die Russin ist m.E. hinsichtlich der Zuständigkeit der Aufenthalt in Russland maßgeblich, gemäß Haager Kinderschutzübereinkommen:
    "Wird die Zuständigkeitsordnung des KSÜ nicht durch die EuEheVO verdrängt, sind für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ primär die Behörden des Vertragsstaats international zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." (Hausmann/Odersky, § 5. Rn. 28, beck-online)

    Zur Frage der Notwendigkeit der Genehmigungen kommt es nach meiner Recherche auch auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts an:
    "Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder." (OLG Koblenz Beschl. v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17, BeckRS 2018, 39508 Rn. 16, beck-online, zur EuEheVo)
    "Als Beschränkung der kraft Gesetzes bestehenden elterlichen Verantwortung (zB der Eltern) beurteilt sich das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung grundsätzlich nach dem von Art. 16 KSÜ zur Anwendung berufenen Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes." (Hausmann/Odersky, § 5. Rn. 57, beck-online)

    LG, Ryker

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