Nachlasspflegervergütung Staatskasse

  • Kann die Nachlasspflegervergütung bei mittellosem Nachlass auch im Verwaltungsweg festgesetzt werden , §§ 1915, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG ?
    Oder sollte hier besser eine förmliche Festsetzung unter Anhörung des Bezirksrevisors vorgezogen werden ?

    Bei mittellosem Nachlass ist eine vorherige Anhörung des Bezirksrevisors hier zwingend.
    Bei Einverständnis des Revisors, kann auch ohne förmliche Festsetzung ausgezahlt werden.

  • Hallo!

    Meine Bezirksrevisorin hat mir nach Anhörung zu einem Vergütungsantrag des Nachlasspflegers bei mittellosem Nachlass mitgeteilt, dass eine Anhörung nicht notwendig sei bzw. nur bei konkreter Fragestellung erfolgen sollte. Generelle Anhörungen würden andere Amtsgerichte auch nicht machen und dafür hätten die Bezirksrevisoren auch keine Kapazität. Die Übersendung des Festsetzungsbeschlusses sei ebenfalls nicht erforderlich.

    Wei seht bzw. handhabt ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (14. November 2023 um 10:02)

  • Moin,

    bei uns erfolgt eine Vorlage an den Bezi entsprechend der Absprache mit ihm nur, wenn der Stundensatz vom gesetzlichen abweicht oder sonstige Auffälligkeiten im Antrag oder Fragestellungen dazu bestehen. Wenn der Antrag einfach Standard mit gesetzlichem Stundensatz ist, wird ohne Bezi-Anhörung festgesetzt und angewiesen, er bekommt dann auch keinen Beschluss.

    Das ist bei uns so mit den Bezirksrevisoren vereinbart, da die Notwendigkeit der Vorlage bei Standardsachen nach deren Auffassung nicht besteht und dafür eben auch keine Arbeitskapazität vorhanden ist. Sie sind dabei der Meinung, dass ggf. immer noch ein RM möglich wäre, wenn sie einen in ihren Augen fehlerhaften Beschluss irgendwann, z.B. im Rahmen der Prüfung der Abteilung, in die Hände bekommen, da sie ihn dann ja erstmals sehen.

  • Sie sind dabei der Meinung, dass ggf. immer noch ein RM möglich wäre, wenn sie einen in ihren Augen fehlerhaften Beschluss irgendwann, z.B. im Rahmen der Prüfung der Abteilung, in die Hände bekommen, da sie ihn dann ja erstmals sehen.

    Aber dass der Beschluss nicht zugestellt wird, damit keine Rechtsmittelfrist anläuft, geht natürlich nicht.

    Das ist der Haken an der Sache, und daher muss auch bekanntgegeben werden. Sonst kommen irgendwann die Rückforderungen für mehrere Jahre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Moin,

    bei uns erfolgt eine Vorlage an den Bezi entsprechend der Absprache mit ihm nur, wenn der Stundensatz vom gesetzlichen abweicht oder sonstige Auffälligkeiten im Antrag oder Fragestellungen dazu bestehen. Wenn der Antrag einfach Standard mit gesetzlichem Stundensatz ist, wird ohne Bezi-Anhörung festgesetzt und angewiesen, er bekommt dann auch keinen Beschluss.

    Das ist bei uns so mit den Bezirksrevisoren vereinbart, da die Notwendigkeit der Vorlage bei Standardsachen nach deren Auffassung nicht besteht und dafür eben auch keine Arbeitskapazität vorhanden ist. Sie sind dabei der Meinung, dass ggf. immer noch ein RM möglich wäre, wenn sie einen in ihren Augen fehlerhaften Beschluss irgendwann, z.B. im Rahmen der Prüfung der Abteilung, in die Hände bekommen, da sie ihn dann ja erstmals sehen.

    Vielen Dank für eure Antworten!

    Genauso sieht es unsere Revisorin auch. Hast du schriftlich, dass du nicht anhören brauchst?

    Ich werde den Festsetzungsbeschluss trotzdem übersenden, auch wenn sie das nicht will. Sie meint, dann müsse sie sich auf jeden Fall noch die Akte anfordern.

  • Nein, schriftlich habe ich das nicht, es wurde aber wiederholt mündlich so bestätigt gegenüber mehreren Kollegen. In irgendeiner Akte, wo eine neue Kollegin den Antrag übersandt hat, habe ich auch mal gesehen, dass seitens des Bezi eine Antwort kam, dass die Übersendung nicht nötig war, weil Standardsache.

    Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Beschluss an den Bezi nicht zugestellt wird. Mag nicht einwandfrei sein... den Beschluss ohne vorherigen Antrag zu übersenden macht aber auch keinen Sinn, weil der Bezi nur mit dem Beschluss ja auch nichts anfangen kann. Und mit dem Beschluss den Antrag zu übersenden ist auch nicht sinnvoll, weil ja der Sachzusammenhang fehlt und der Bezi das ohne Akte gar nicht einordnen oder beurteilen kann.

  • „Schriftlich“ bedeutet dabei dann wohl „in elektronischer Form“, denn auch für den/die Bezi gilt, dass mit dem Gericht nur noch elektronisch kommuniziert werden darf. Oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gem. §§ 304, 15 Abs. 3 FamFG kann die Rechtsmittelfrist durch formlose Übersendung an den Bezirksrevisor in Gang gesetzt werden.

    Der Gedanke des Gesetzgebers war wohl, dass der Bezirksrevisor sich dann aus den übersandten Beschlüssen stichprobenartig die heraussuchen kann, die er sich näher angucken will. Alles wird er ja tatsächlich neben seinen sonstigen Tätigkeiten nicht schaffen.

    Wenn der Bezirksrevisor hingegen gem. § 274 Abs. 4 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden soll, weil irgendwas Besonderes ist, dürfte sich die Übersendung der Akte bzw. eine Aufgabenzusendung in der elektronischen Akte anbieten, damit die Sache nicht im allgemeinen Wust untergeht.

  • Warum wird nicht einfach nach dem Gesetz verfahren, das vorschreibt, dass Beschlüsse bekanntzugeben sind?

    Weshalb sollen den Bezirksrevisoren Extrawürste gebraten werden? Wenn es zuviel Arbeit ist, müssen eben mehr Bezirksrevisoren her und wenn das nicht geht oder man das nicht will, dann ist das eben so. Dann gibt es eben keine Beschwerden und die Staatskasse zahlt.

  • Inwiefern wird nicht nach dem Gesetz verfahren?
    Und warum sollte der Steuerzahler noch mehr Bezirksrevisoren bezahlen, damit die in absoluten Standardfällen neben dem Rechtspfleger noch mal drübergucken? Das wäre dann ja nicht auf Pflegschaften, Betreuungen und Vormundschaften beschränkt, sondern müsste für PKH/VKH, Pflichtverteidigervergütung und Beratungshilfe entsprechend gelten. Das ist ja gerade im Sinne des Bürgers und des Vergütungsempfängers, dass das Verfahren schlank gestaltet ist und der Bezirksrevisor grundsätzlich nur stichprobenhaft die schon ausgezahlten Vergütungen prüft.
    Dass die gesetzlichen Fristen für die Stichprobenprüfung länger sind, ist keine Extrawurst, die sich die Bezirksrevisoren ausbedungen haben.

  • Wenn ein Beschluss demjenigen, der von ihm betroffen ist (hier: die Staatskasse), nicht bekanntgemacht wird, kann die Rechtsmittelfrist nicht anlaufen. Wir sprechen hier also von einer vorsätzlichen Vereitelung der Rechtskraft, weil die Bekanntgabe des Beschlusses vorgeschrieben ist.

  • § 304 Abs. 2 FamFG, der m.E. gem. § 1888 Abs. 1 BGB auch auf die Nachlasspflegervergütung Anwendung findet, sagt:
    "Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn."

    Die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6308 S. 272 lautet:

    "Absatz 2 stellt sicher, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen vornehmen können. Der Lauf der Beschwerdefrist beginnt ihnen gegenüber daher in Abweichung zu § 63 Abs. 3 mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Entscheidung. Die Frist beträgt drei Monate. Nach dieser Zeitspanne soll Rechtskraft eintreten."


    In den Kommentaren wird größtenteils vertreten, dass sich die Rechtskraft nicht feststellen lasse, weil dem Bezirksrevisor nicht förmlich zugestellt wird. Tatsächlich ist es misslich, dass nicht auf die Absendung der Mitteilung, sondern auf die Kenntnisnahme des Bezirksrevisors abgestellt wird. Dadurch kann man in der Betreuungs- bzw. Nachlassakte die Rechtskraft mangels Zugangsnachweises nicht berechnen. Allerdings erhalten schriftliche Eingänge beim Bezirksrevisor, wie überall in der Justiz, einen Eingangsstempel. Wenn im Fall einer Beschwerde die Einhaltung der 3-Monatsfrist problematisch sein sollte, kann der Bezirksrevisor also durchaus nachweisen, wann ihm der Beschluss zugegangen ist.

    Da der Bezirksrevisor durch die Übersendung der formlosen Mitteilung Kenntnis erlangen soll, welche Verfahren für eine Revision überhaupt in Frage kommen, sollten Beschwerden in Verfahren, in denen die formlose Mitteilung auf dem Weg vom AG zum Bezirksrevisor verloren gegangen ist, eigentlich nicht vorkommen. Wenn doch, wäre noch die Frage, ob man das zu Lasten des Betreuers/ NLP werten darf, wenn die Justiz Briefe verbummelt.

    Im Ergebnis sollte der Betreuer/Nachlasspfleger also nach 3 Monaten und ein paar Tagen von der Rechtskraft des Beschlusses ausgehen dürfen.

    Wenn der Bezirksrevisor anderweitig, z.B. durch Einsicht in das Haushaltsprogramm, an die Information kommt, in welchen Verfahren Vergütungen im für die Revision maßgebenden Zeitraum ausgezahlt worden sind, kann er aus meiner Sicht auf die formlose Mitteilung verzichten, wenn er sich verpflichtet, nur binnen 3 Monaten nach Erlass des Vergütungsbeschlusses Beschwerde einzulegen. So ist es hier. Ein entsprechendes Schreiben liegt vor.

    Wenn so eine schriftliche Bestätigung des Bezirksrevisors nicht vorliegt, ist es auch aus meiner Sicht problematisch, wenn der Rechtspfleger keine formlose Mitteilung veranlasst.

  • § 1888 Abs. 1 BGB verweist nach meiner Ansicht lediglich auf das materielle Betreuungsrecht, auch wenn manche gerne eine "Globalverweisung" sehen würden (so etwa Grüneberg/Götz § 1888 Rn. 1). Hierfür spricht auch, dass es in Kindschaftssachen (§ 168d FamFG) und auch für Minderjährigenpflegschaften (§ 168f FamFG) explizite verfahrensrechtliche Verweisungen gibt, die bei den sonstigen Pflegschaften fehlt. Wenn § 1813 BGB auf auf das Verfahrensrecht verweisen würde, hätte es der Verweisung auf das Vormundschaftsrecht in § 168f FamFG nicht bedurft. Demzufolge enthält weder § 1813 BGB noch § 1888 BGB eine Verweisung auf das jeweilige Verfahrensrecht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!