• Ein unbeteiligter Gläubiger verlangt unter Vorlage eines Vollstreckungstitels Auskunft über den Stand des Verfahrens. Als Grund wird "Prüfung Erfolgsaussicht zum Beitritt zum Verfahren" angegeben.
    Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist vom Behördenvorstand auf den Entscheider übertragen.
    Die Kommentierung sieht außer § 42 ZVG ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 ZPO nur für sonstige Beteiligte, § 9 ZVG vor.

    Wie wird diese Problematik im Forum gesehen?

  • Auskunft über den Stand des Verfahrens sollte doch problemlos möglich sein. Gibt doch nur zwei Zustände: Anordnung erfolgt oder eben nicht.

    Akteneinsicht ist doch in anderen Bereichen auch nicht per se immer nur auf Beteiligte beschränkt, warum sollte das dann hier der Fall sein? Habe allerdings jetzt hier gerade leider nichts zum Nachlesen parat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das betrifft doch aber nicht die gesamte Akte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • 1. Der Gläubiger, der im Besitz eines Titels gegen den Schuldner ist, hat kein rechtliches Interesse auf Einsicht in Akten früherer den Schuldner betreffender Zwangsversteigerungen.

    2. Das Interesse des Gläubigers, durch Akteneinsicht möglicherweise irgendwelche Anhaltspunkte zu gewinnen, ob das Betreiben eines Zwangsversteigerungsverfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist, ist jedenfalls gegenüber den Ansprüchen des Schuldners und anderer Gläubiger, ihre Vermögensbeziehungen nicht offenbart zu sehen, nachrangig.

    OLG Köln, Beschl. v. 13. 9. 1990 – 7 VA 8/90 = KTS 1991, 204, 205  

    Betrifft zwar abgeschlossene Verfahren, sollte aber auch hier passen.


  • OLG Köln, Beschl. v. 13. 9. 1990 – 7 VA 8/90 = KTS 1991, 204, 205

    Betrifft zwar abgeschlossene Verfahren, sollte aber auch hier passen.

    Dürfte hier nicht passen, da der Ausgangsfall ein laufendes Verfahren betrifft in dem § 42 ZVG Anwendung findet. Bei einem abgeschlossenen Verfahren findet § 42 ZVG (gilt nur bis zum Schluss der Versteigerung) keine Anwendung mehr, sondern es handelt sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Rahmen von § 299 ZPO.


  • OLG Köln, Beschl. v. 13. 9. 1990 – 7 VA 8/90 = KTS 1991, 204, 205

    Betrifft zwar abgeschlossene Verfahren, sollte aber auch hier passen.

    Dürfte hier nicht passen, da der Ausgangsfall ein laufendes Verfahren betrifft in dem § 42 ZVG Anwendung findet. Bei einem abgeschlossenen Verfahren findet § 42 ZVG (gilt nur bis zum Schluss der Versteigerung) keine Anwendung mehr, sondern es handelt sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Rahmen von § 299 ZPO.

    Prüfung der Erfolgsaussichten nur anhand der GB-Mitteilungen und der Anmeldungen? Wegen der Entscheidungsübertragung ist eher davon auszugehen, dass das Gericht bereits den Weg über § 299 ZPO geht. Kann zu der Entscheidung nur die Orientierungssätze finden. Würde sonst mal nachlesen, ob im Beschluss wegen der Prüfung der Erfolgsaussichten zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren unterschieden wird.

  • Hat der Gläubiger ein dingliches Recht?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ein „persönlicher Gläubiger“ kann mE überhaupt nicht feststellen inwieweit sein Beitritt Aussicht auf Erfolg hat. Er weiß doch gar nicht welche Rechte mit welchem Nominalzins für welchen Zeitraum ins GG und außerhalb des GGes zu berücksichtigen sind im Sinne des § 10 ZVG und im Verhältnis zum VW. Zumeist reicht der Erlös doch gar nicht aus, um sämtliche Ansprüche der dinglichen Gläubiger zu decken. Von daher mag der §42 ZVG nicht als Wunderwaffe gelten und eingesetzt werden.
    Eine kurze Rücksprache bei dem/ der zuständigen Rechtspfleger/in kann da schon viel hilfreicher und aussagekräftiger sein...
    Und Einsicht nur im Büro vor Ort im Gericht in Anwesenheit der SE oder des/der Rechtspflegerin.
    Bei Aktenversendung an das LG (sofortige Beschwerden) Vollstreckungstitel zum Retent nehmen und nicht mitsenden. Akten werden vom LG schon mal zu Gutachtern übersandt und VU könnten abhanden kommen.....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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