Vergütung Berufung

  • Hallo, ich brauche mal Eure Hilfe.

    Der in erster Instanz beigeordnete RA legt gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Ein paar Tage später teilt er mit, dass die Berufung nicht beschränkt wird. Nach noch mal ein paar Wochen teilt er weiter mit, dass der Angekl. sich von einem anderen RA verteidigen lassen will und gegen eine Entbindung keine Einwände bestehen. Eine Entpflichtung ist bisher nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren an sich ist bisher nichts weiter passiert, keine Schriftsätze, keine Terminierung; die Berufung wurde noch nicht einmal begründet. Der noch beigeordnete RA macht seine Vergütung geltend. Was ist hier entstanden, VV 4124 RVG oder Einzeltätigkeit nach VV Teil 4 Abschnitt 3 RVG?

  • 4124 oder gar nichts. Einzeltätigkeit kommt nicht in Frage, der RA ist als Pflichtverteidiger (Vollverteidiger) beigeordnet.

    An sich gehört die Berufungseinlegung noch zur I. Instanz. Fragt sich ob darüber hinausgehende Tätigkeiten stattgefunden haben. Entgegennahme der Urteilsgründe? Besprechung mit Mandant? Eine Berufungsbegründung zu verlangen, ist eher fernliegend, die ist wegen der 2. Tatsachenintanz eher Ausnahme als Regel.

  • Danke für die Antwort. Dass das mit der Berufungsbegründung wahrscheinlich Blödsinn ist, ist mir als ich später nochmal drüber nachgedacht habe, auch klar geworden. Bin noch neu in Straf und hab voher Zivil gemacht :oops:
    Dann lass ich ihn mal darlegen, ob er über die Berufungseinlegung hinaus tätig geworden ist und wenn ja, wie.

  • Wenn die 2. Instanz noch nicht abgeschlossen ist und er weiterhin als PV bestellt ist, dürfte die Vergütung für die 2. Instanz auch noch nicht fällig sein, sodass er weitere Gebühren für die Berufung noch nicht geltend machen kann (außer als Vorschuss natürlich).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich habe hier die praktische Erfahrung gemacht, dass Pflichtverteidiger gerne bei FS ohne Bewährung, grundsätzlich per se „Berufung“ einlegen, um schon einmal die GrundGebühr und die Verfahrensgebühr zu verdienen.....
    Eine Begründung erfolgt meist nicht und wird entweder vor Termin -nach Empfehlung der Kammer - zurückgenommen oder im Termin verworfen, weil der Angeklagte nicht erscheint oder gar nicht wußte, dass seinPflichtverteidiger Berufung eingelegt hatte.
    Ein lohnendes Finanzierungsmodell von dem der „normale Bürger“ nichts erfährt und auch keine Kenntnis hat....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich habe hier die praktische Erfahrung gemacht, dass Pflichtverteidiger gerne bei FS ohne Bewährung, grundsätzlich per se „Berufung“ einlegen, um schon einmal die GrundGebühr und die Verfahrensgebühr zu verdienen.....
    Eine Begründung erfolgt meist nicht und wird entweder vor Termin -nach Empfehlung der Kammer - zurückgenommen oder im Termin verworfen, weil der Angeklagte nicht erscheint oder gar nicht wußte, dass seinPflichtverteidiger Berufung eingelegt hatte.
    Ein lohnendes Finanzierungsmodell von dem der „normale Bürger“ nichts erfährt und auch keine Kenntnis hat....

    Du weißt schon, wie kurz die Frist ist? Und Du weißt - s. o. - auch, dass eine Begründung bei Berufungen in Strafsachen a) nicht notwendig und b) eigentlich für die Füß' ist? Über den Rest sag ich jetzt lieber gar nix.

    Mit Verlaub, das ist echt so ein hohles Gelaber... :mad:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hallo, ich brauche mal Eure Hilfe.

    Der in erster Instanz beigeordnete RA legt gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Ein paar Tage später teilt er mit, dass die Berufung nicht beschränkt wird. Nach noch mal ein paar Wochen teilt er weiter mit, dass der Angekl. sich von einem anderen RA verteidigen lassen will und gegen eine Entbindung keine Einwände bestehen. Eine Entpflichtung ist bisher nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren an sich ist bisher nichts weiter passiert, keine Schriftsätze, keine Terminierung; die Berufung wurde noch nicht einmal begründet. Der noch beigeordnete RA macht seine Vergütung geltend. Was ist hier entstanden, VV 4124 RVG oder Einzeltätigkeit nach VV Teil 4 Abschnitt 3 RVG?

    Der rot markierte Bereich löst die Berufungsgebühr aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Dirk (5. Juni 2021 um 22:39) aus folgendem Grund: Fehlerteufel

  • @ Adora...


    Sie haben natürlich Recht..grins....

    [h=2]V. Berufungsverfahren in Strafsachen[/h][FONT=&quot]Gegen Strafurteile des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) ist die Berufung statthaft. Hier fallen die Gebühren nach Nr. 4124 ff. VV RVG an.[/FONT]
    [FONT=&quot]Es fällt gem. Nr. 4124 VV RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 80 € bis 560 € an (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt: 256 €) und für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung nach Nr. 4126 VV RVG je Termin 80 € bis 560 € (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt: 256 €).[/FONT]
    [FONT=&quot]Werden Sie erstmalig in der zweiten Instanz tätig, so fällt daneben die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG an. Zur Tätigkeit erster Instanz gehört allerdings noch die Einlegung von Rechtsmitteln, § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG.....

    vielen Dank....👍[/FONT]

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