Hallo zusammen,
ich stehe gerade auf dem Schlauch und hoffe ihr könnt mich runterschubsen.
Ich habe eine Strafsache, in der gegen den Dolmetscher ein Ordnungsgeldbeschluss erlassen wurde.
Der Dolmetscher hat daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt, der Beschwerde nebst Begründung gegen diesen Beschluss eingelegt hat (= 1 Schriftsatz).
Sodann wurde der Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (=Dolmetschers) der Staatskasse auferlegt.
Der Rechtsanwalt macht nun eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (nebst Postpauschale und Umsatzsteuer) geltend.
Ich bin zunächst darüber gestolpert, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit zwei Gebühren geltend macht - zudem gleiche Gebührennummer, anderer Gebührentatbestand.
Doch dann habe ich mich gefragt, ob Teil 4 des VV RVG überhaupt Anwendung findet.
In der Vorbemerkung 4 Abs. 1 heißt es: "Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden."
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers nicht mit der eines Zeugen vergleichbar sei und daher die Vorschriften nicht entsprechend Anwendung finden.
Gilt das dann an dieser Stelle nicht genauso?
Ich steh gerade auf dem Schlauch.
Ich denke der Antrag ist nicht korrekt, doch komme ich nicht drauf, welche Gebühren stattdessen geltend gemacht werden können.
Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar!