Vereinfachtes Unterhaltsverfahren, qualifzierte Vollstr.klausel § 726 Absatz 1 ZPO

  • Hallo,

    es geht um einen Titel aus 2014. Dort ist die Unterhaltsvorschusskasse Gläubiger. Es wurden Rückstände sowie laufender Unterhalt ab 01.03.2014 festgesetzt.

    Im Beschluss wurde eine Bedingung angebracht, wonach künftig (also ab 01.03.2014) nur die tatsächlich erbrachten Leistungen vollstreckt werden dürfen. Diese Bedingung steht automatisch immer in den Beschlüssen; Eureka gibt sie vor.


    Die UVK wollte mit diesem Beschluss einen Pfüb beantragen.


    Das Vollstreckungsgericht (anderer Bezirk) verlangte daraufhin eine qualifizierte Klausel, die die tatsächliche Leistung der UVK beinhaltet.


    Ich habe schon unser Vollstreckungsgericht gefragt; dort hieß es, hier würde so etwas nicht verlangt werden.


    Es ist jetzt das erste Mal, dass ich so einen Antrag bekomme und denke daher, dass es irgendwo eine Ausnahme geben muss, weswegen andere Vollstreckungsgerichte/Rpfl keine Klausel verlangen. Kennt jemand von euch vielleicht eine Ausnahme?

  • Wie genau ist die Bedingung formuliert?

    Es gab damals mal Bedingungen in den Beschlüssen, die seit (ich meine) 2017 so nicht mehr zulässig sind. Diese kann man dann entweder mit einem Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG los werden oder man beantragt jedes Mal eine Klausel für die erbrachten Leistungen. Hierzu legen die dann den Zahlungsnachweis vor. Die Klausel wird dann auch in der Unterhaltssache erteilt.

    Eigentlich sollten das alle Vollstreckungsgerichte beanstanden. Es scheint eher die Ausnahme zu sein, dass das bei euch nicht beanstandet wird.


    Wenn es sich aber nicht um die o. g. Bedingung handelt, dann gilt natürlich anderes. Dafür wäre der Wortlaut aber hilfreich.

  • Die Bedingung lautet:

    "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung, dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kinds insgesamt nicht mehr als 72 Monate."

  • Die Bedingung lautet:

    "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung, dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kinds insgesamt nicht mehr als 72 Monate."


    Also bedarf es einer Klausel nach § 726 ZPO, damit die Zwangsvollstreckung möglich wird.

  • Die Bedingung lautet:

    "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung, dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kinds insgesamt nicht mehr als 72 Monate."

    Ja, das ist genau die Bedingung, von der ich in #2 ausgegangen bin. Es bleibt also bei dem dort Gesagten.

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