Hallo,
es geht um einen Titel aus 2014. Dort ist die Unterhaltsvorschusskasse Gläubiger. Es wurden Rückstände sowie laufender Unterhalt ab 01.03.2014 festgesetzt.
Im Beschluss wurde eine Bedingung angebracht, wonach künftig (also ab 01.03.2014) nur die tatsächlich erbrachten Leistungen vollstreckt werden dürfen. Diese Bedingung steht automatisch immer in den Beschlüssen; Eureka gibt sie vor.
Die UVK wollte mit diesem Beschluss einen Pfüb beantragen.
Das Vollstreckungsgericht (anderer Bezirk) verlangte daraufhin eine qualifizierte Klausel, die die tatsächliche Leistung der UVK beinhaltet.
Ich habe schon unser Vollstreckungsgericht gefragt; dort hieß es, hier würde so etwas nicht verlangt werden.
Es ist jetzt das erste Mal, dass ich so einen Antrag bekomme und denke daher, dass es irgendwo eine Ausnahme geben muss, weswegen andere Vollstreckungsgerichte/Rpfl keine Klausel verlangen. Kennt jemand von euch vielleicht eine Ausnahme?