Nachlassspaltung DDR

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall wurde 1988 vom hiesigen Notariat in Westdeutschland ein gemeinschaftlicher Erbschein für die Erben zweiter Ordnung für die am 09.12.1981 verstorbene Erblasserin erteilt. Diese war zuletzt in der Schweiz wohnhaft und deutsche Staatsangehörige.

    Im Hinblick auf ein bisher nicht bekanntes Grundstück in der ehemaligen DDR, an dem die Erblasserin Eigentümerin war (kein Erbteil), wird jetzt beantragt, einen gegenständlichen beschränkten Erbschein i.S.d. § 25 Abs. 2 RAG zu erteilen.

    Es stellt sich für mich die Frage, ob hier eine Nachlassspaltung vorliegt und dem Antrag entsprochen bzw. eine Ergänzung des erteilten Erbscheins durch Beschluss erfolgen kann (Erbfolge wohl auch nach DDR-Recht gleich) oder ob das hier wegen des Wohnsitzes und Aufenthalts der Erblasserin in der Schweiz nicht möglich ist (Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Auflage 2019, § 6 Rd.nr. 4 sowie Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Auflage 2019 zu EGBGB 235 Abs. 1, Rd.nr. 3).

    Die Antragstellerin beruft sich auf BayObLG, Beschluss vom 09.11.1993 -1Z BR 91/92. Dort war die Erblasserin jedoch in den alten Bundesländern wohnhaft.

    Danke im voraus für Antworten.

  • Aber nicht im Verhältnis zur ehemaligen DDR, sondern es kam insoweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an, soweit nicht eine engere Bindung zur alten BRD (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der ehemaligen DDR) - oder umgekehrt - bestand. Diese Grundsätze sind bei auslandsdeutschen Erblassern entsprechend anwendbar, sodass auch insoweit das Prinzip der engesten Verbindung entscheidet. Zu diesem Punkt lässt sich dem Sachverhalt nichts entnehmen.

  • Im vorliegenden Fall bestand aber kein Wohnsitz in der DDR und eine enge Verbundenheit mit der DDR wäre bei einem Erblasser der 1981 in der Schweiz lebt, mehr als seltsam. Zudem war 1988 ein westdeutsches Gericht offenbar von West-Erbrecht ausgegangen. Das spricht doch alles dafür, dass für das DDR-Grundstück DDR-ZGB gilt und für den Rest West-BGB, also Nachlassspaltung.

  • Die Erblasserin hat am 26.12.1974 und 22.03.1981 in der Schweiz Testamente errichtet und am 28.01.21965 vor einem Schweizer Notar einen Gesellschafts-und Erbvertrag, in welchem sie die Erbfolge dem deutschen Recht unterstellt hat, geschlossen. Alle Verfügungen von Todes wegen waren für die Erbfolge nicht maßgebend. Die Erblasserin war nach der Akte wohl die ganze Zeit in der Schweiz wohnhaft. Dort befand sich auch der überwiegende Teil des Nachlasses. Das Grundstück in der DDR war bisher hier nicht bekannt, hier soll eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden, eingetragen sind noch Miteigentümer, die wohl von meiner Erblasserin beerbt wurden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!