Hallo zusammen,
in meinem Fall wurde 1988 vom hiesigen Notariat in Westdeutschland ein gemeinschaftlicher Erbschein für die Erben zweiter Ordnung für die am 09.12.1981 verstorbene Erblasserin erteilt. Diese war zuletzt in der Schweiz wohnhaft und deutsche Staatsangehörige.
Im Hinblick auf ein bisher nicht bekanntes Grundstück in der ehemaligen DDR, an dem die Erblasserin Eigentümerin war (kein Erbteil), wird jetzt beantragt, einen gegenständlichen beschränkten Erbschein i.S.d. § 25 Abs. 2 RAG zu erteilen.
Es stellt sich für mich die Frage, ob hier eine Nachlassspaltung vorliegt und dem Antrag entsprochen bzw. eine Ergänzung des erteilten Erbscheins durch Beschluss erfolgen kann (Erbfolge wohl auch nach DDR-Recht gleich) oder ob das hier wegen des Wohnsitzes und Aufenthalts der Erblasserin in der Schweiz nicht möglich ist (Firsching/Graf, Nachlassrecht 11. Auflage 2019, § 6 Rd.nr. 4 sowie Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Auflage 2019 zu EGBGB 235 Abs. 1, Rd.nr. 3).
Die Antragstellerin beruft sich auf BayObLG, Beschluss vom 09.11.1993 -1Z BR 91/92. Dort war die Erblasserin jedoch in den alten Bundesländern wohnhaft.
Danke im voraus für Antworten.