Herrenhaus und Zubehör

  • GeschätzteKollegen und Kolleginnen,

    folgender Sachverhalt:


    Ein Grundstück soll versteigert werden. Teilungsversteigerung. Neben 4 abgeschlossenen Wohnungen befinden sich in dem auf dem Grundstück befindlichen Haus auch noch Räume, welche durch die Eigentümer gemeinschaftlich genutzt wurden und werden. Dabei handelt es sich um Räume die Repräsentationszwecken dienen. Auch eine Bibo und ein toller Weinkeller sind dabei. Die Räume sind mit hochwertigen Antiquitäten ausgestattet .
    Eine Zuordnung derGegenstände zu einzelnen Eigentümern ist nicht möglich (streitig).
    Nun stellt sich die Frage, ob all diese Dinge mitversteigert werden (§ 55 ZVG) und daher zu bewerten sind.
    M.E. sind diese Gegenstände Zubehör (dienen der Hauptsache, sind auf Dauer eingebracht) und sind somit in das Verfahren einzubeziehen.
    Liege ich da falsch?


  • Möbel (soweit nicht fest eingebaut) und erst recht Weinflaschen gelten nach der Verkehrssitte nicht als Zubehör i.S.d. § 97 ZPO. Wenn sie den Eigentümern zu Bruchteilen gehören, muss m.E. hierfür gesondert die Teilungsversteigerung durchgeführt wernde (wenn man den Wein als nicht in Natur teilbare Sachgesamtheit ansieht, weil von jeder Sorte keine zur Naturalteilung ausreichende Anzahl Flaschen vorhanden ist).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Grundsätzlich bin ich da bei Tom. Aber gibt es irgendeinen Geschäftsbetrieb? Betreiben die Miteigentümer dort ein Gewerbe?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Gewerbe? Nein. Da ist nichts. Obwohl, das Gebäude wird von einer Firma genutzt, zu Repräsentationszwecken.
    Ich gehe davon aus, dass das Mobiliar ausschließlich für das Objekt (passend zum Stil) und ausschließlich für Repräsentationszwecke angeschafft wurde. Mobiliar und Objekt bilden eine Einheit, ein Gesamtwerk. Sie ergänzen sich. Es handelt sich nicht um schnöde Möbel.
    Werden im Übrigen nicht auch moderne hochpreisige Villen mit Mobiliar gehandelt und verkauft?
    Da es sich um ein außergewöhnliches Objekt (kein "echter" Markt,Besonderheiten bei der Bewertung etc.) mit einer sehr speziellen Nutzung und Ausstattung handelt, tendiere ich nunmehr doch dazu, von der üblichen Verkehrsanschauung abzuweichen und diese Gegenstände (Mobiliar) in die Versteigerung einzubeziehen.

    Danke für die Antworten.


  • Gewerbe? Nein. Da ist nichts. Obwohl, das Gebäude wird von einer Firma genutzt, zu Repräsentationszwecken.


    Gibt es einen Mietvertrag?
    Falls ja: Steht da was drin bzgl. der Einrichtung?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Gewerbe? Nein. Da ist nichts. Obwohl, das Gebäude wird von einer Firma genutzt, zu Repräsentationszwecken.
    Ich gehe davon aus, dass das Mobiliar ausschließlich für das Objekt (passend zum Stil) und ausschließlich für Repräsentationszwecke angeschafft wurde. Mobiliar und Objekt bilden eine Einheit, ein Gesamtwerk. Sie ergänzen sich. Es handelt sich nicht um schnöde Möbel.
    Werden im Übrigen nicht auch moderne hochpreisige Villen mit Mobiliar gehandelt und verkauft?
    Da es sich um ein außergewöhnliches Objekt (kein "echter" Markt,Besonderheiten bei der Bewertung etc.) mit einer sehr speziellen Nutzung und Ausstattung handelt, tendiere ich nunmehr doch dazu, von der üblichen Verkehrsanschauung abzuweichen und diese Gegenstände (Mobiliar) in die Versteigerung einzubeziehen.


    Das sind trotzdem bewegliche Gegenstände, die in einer anderen Immobilie auch genutzt werden könnten. Und die Immobilie kann ohne die Möbel genutzt werden.
    Was nicht eingebaut ist, gehört nicht dazu (nur deshalb braucht es § 98 BGB: das was dort genannt ist wäre sonst i.d.R. kein Zubehör)

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  • Na ja, wenn ich Gegenstände habe, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen, Mähdrescher z.B., dann ist es Zubehör. Wenn ich ein Hotel habe, das Inventar. Wenn also hier irgendwas vermietet ist und das Haus nicht nur privat genutzt wird, sondern vermietete Räume extra für Veranstaltungen eingerichtet worden sind, könnte es Zubehör sein. Außer es ist Inventar des Mieters. Ich würde das den Sachverständigen prüfen lassen: Wird ein Gewerbe ausgeübt, liegt ein Mietvertrag vor, wenn Gewerbe, wem gehört das Mobiliar und dann würde ich darüber entscheiden, ob es sich um Zubehör handelt.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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