Grundschuld mit unterschiedlichem Zinsbeginn

  • Hallihallo,

    ich bräuchte mal eure Meinung zu folgendem SV:

    Im Grundbuch eingetragen ist ein Grundstück. Eigentümer sind je zu 1/2 Anteilen in Abt. I eingetragen.

    Diese bestellten vor etlicher Zeit mal eine Grundschuld am gesamten Grundstück. Die Bestellung erfolgte durch zwei Urkunden für dieses eine Recht. D.h. jeder der Miteigentümer ging einzeln und an unterschiedlichen Tagen zum Notar und bewilligte die Eintragung. Genutzt wurde der Vordruck der Spark., sodass der Zinsbeginn für dieses Recht ("am heutigen Tag") nun an zwei unterschiedlichen Tagen liegt.
    Grundsätzlich können die natürlich getrennte Bewilligungen hierzu abgeben und im Rahmen von Nachverpfändungen ist mir auch bekannt, dass Grundschulden unterschiedliche Zahlungs-/Zinsbedingungen haben können.

    Das Recht wird nunmehr abgetreten und der Gläubiger bewilligt dies hinsichtlich der Zinsen so: "Mit Zinsen seit dem 01.01./05.01.XX".

    Vielleicht ist es auch denkbar, weil anhand des jeweils in der Urkunde aufgetretenen Miteigentümers ja eine Zuordnung möglich wäre (d.h. welcher MEA wurde mit dem Recht bzw. den Zinsen in welcher Höhe und ab wann belastet). Und würde man einen bisher nicht belasteten MEA nachträglich nachverpfänden, würde diese Konstruktion ja ebenso entstehen.
    Ich finde diese Konstellation nur etwas merkwürdig und hätte gerne mal eine Meinung dazu. Ich neige aber dazu, es einzutragen.

    Danke :)

  • Durch die Belastung beider Miteigentumsanteile ist die Grundschuld ein Gesamtrecht. Im Ergebnis wird kein Unterschied bestehen, ob mehrere Miteigentumsanteile oder mehrer Grundstücke belastet werden. Ein unterschiedlicher Zinsbeginn ist originär möglich und setzt sich bei einer Rechtsnachfolge eben fort.

  • Mußt Du Cromwell fragen, der weiß es bestimmt.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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