Es kommt vor, dass bei Grundbuchblattumschreibungen tote Eigentümer auffallen. Meistens lässt sich dann der Rechtsnachfolger ermitteln, sodass der Berichtigungszwang gegenüber den Erben ausgeübt werden kann (§ 82 GBO). Ich habe aber mittlerweile einige Fälle, in denen nichts über den Erblasser ermittelt werden kann (Sterbeort unbekannt, gewöhnlicher Aufenthalt bei Tod unbekannt, Geburtsdatum unbekannt, Melderegisteranfragevergeblich, Anfrage nach Nachlassverfahren ebenfalls vergeblich). In solchenFällen hatte ich Erbenermittlungsersuchen nach § 82 a GBO gestellt. Das Nachlassgericht im Hause nimmt diese aber nur an, wenn feststeht, dass der Erblasser bzw. Bucheigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in unserem Amtsgerichtsbezirk hatte. In Fällen wo ich überhaupt keine Anhaltspunkte hatte, habe ich entsprechende Ersuchen an die Auffangzuständigkeit bzw. das Amtsgericht Berlin Schönefeld (§ 343 III FamFG) gerichtet. Diese wurden mir dann zurückgeschickt, mit der Begründung, es sei ja nicht klar, ob der verstorbene Bucheigentümer überhaupt einen Aufenthalt Stadtbezirk Berlin hatte. Mithin sei das AG Schöneberg nicht zuständig.
Ich habe im Kommentar nachgelesen, dass gegen eine Ablehnung die Ermittlung nach § 82 a GBO vorzunehmen, der Amtshilfeerzwingungsantrag gemäß § 159 GVG beim Oberlandesgericht durch das Grundbuchamt gestellt werden kann. Zur Frage, welches Nachlassgericht für die Verfahren nach § 82 a GBO zuständig ist, habe ich im Kommentar allerdings nichts gefunden.
Soweit ich das sehe, richtet sich die Zuständigkeit des Nachlassgerichts entweder nach § 343 FamG - die mir ja, wenn ich ersuche, oft nicht bekannt und nicht ermittelbar ist -oder nach der Spezialvorschrift des § 157 Abs. 1 GVG. Danach ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Ist nach § 157 GVG das eigene Nachlassgericht zuständig, wenn keine Feststellungen zum Erblasser möglich sind?
Alternativ meine ich, dass § 343 III FamFG immer die Auffangzuständigkeit des AG Berlin Schöneberg begründet, da sich Nachlassgegenstände (sprich der Grundbesitz) in Deutschland befindet, sodass ich meinen Amtshilfeerzwingungsantrag dann an das OLG respektive Kammergericht Berlin richten müsste. Richtig?