Ablauf der Anhörung unbekannter Nacherben

  • Hallo zusammen,

    bei einem Antrag verfügt der befreite Vorerbe seiner Aussage zufolge entgeltlich. Nacherben sind die beim Ableben des Vorerben vorhandenen leiblichen Abkömmlinge.
    Nun muss ich ja die Nacherben anhören. Diese sind minderjährig, außerdem werden vielleicht noch weitere Abkömmlinge gezeugt, diese sind also unbekannt. Also benötige ich einen Pfleger für die minderjährigen Abkömmlinge, weil die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind, und einen Pfleger für die noch unbekannten Nacherben - oder?
    Wie läuft sowas ganz praktisch ab? Schicke ich ein Ersuchen an das Familiengericht oder an das Betreuungsgericht?
    Wer trägt die Kosten für die Pflegerbestellung - und wer rechnet sie ab? Also was ich meine, ist folgendes: Der Verfahrenspfleger wird ja nicht unentgeltlich arbeiten. Zahlt das Gericht die Kosten oder werden sie dem Vorerben in Rechnung gestellt? Und macht das Familien- bzw. Betreuungsgericht das oder das Grundbuchamt? :confused:

    LG Kamillentee

  • Du hast nur unbekannte Nacherben, also ist nur ein Pfleger für unbekannte Beteiligte erforderlich. Die Personen, die Nacherben wären, wenn jetzt der Nacherbfall eintreten würde, sind nicht anzuhören.

  • Beim Grundbuchamt fallen keine Kosten an.

    Für die Anordnung des Pflegschaft nach § 1913 BGB ist das Betreuungsgericht zuständig (§ 340 Nr. 1 FamFG) und für die dort anfallenden Kosten haftet der Nachlass, im Ergebnis also der Vorerbe (§ 24 Nr. 6 GNotKG).

    Wie uschi schon sagte, sind die Nacherben hier insgesamt unbekannt, weil für die Bestimmung ihrer Person auf den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls abgestellt ist. Wer die "derzeitigen" Nacherben sind, ist also im Rechtssinne irrelevant. Es gibt zwar auch Fälle, bei welchen es sowohl bekannte als auch unbekannte Nacherben gibt (z. B. wenn die bereits geborenen - bekannten - und evtl. noch hinzukommenden - unbekannten - Abkömmlinge zu Nacherben bestimmt sind), aber dieser Fall liegt hier nicht vor.

    Oft wird nicht erkannt, dass es sich insgesamt um unbekannte Nacherben handelt und dann werden vom Familiengericht "fleißig" Pflegschaften für die "derzeitigen" minderjährigen Abkömmlinge angeordnet (ggf. auch noch von unterschiedlichen Gerichten, weil die Minderjährigen in verschiedenen Bezirken oder sogar Bundesländern leben). Ist natürlich alles falsch, weil für die Pflegschaft nach § 1913 BGB ausschließlich das Betreuungsgericht zuständig ist und der bestellte Pfleger insgesamt sämtliche unbekannte Nacherben repräsentiert, und zwar ganz gleich, wer zu den "derzeitigen" zählt.

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