Nachfestsetzung Vorverfahrenskosten

  • Liebe Kollegen,

    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es möglich, die Vorverfahrenskosten in der Festsetzung mit zu berücksichtigen, sofern der Richter die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines RA festgestellt hat, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

    Vorliegend wurde der Festsetzungsantrag gestellt. Ich habe zwischenverfügt, da der Beschluss über die Notwendigkeit mangels entsprechendem Antrags fehlte. Keine Reaktion, also habe ich abgesetzt. Nun wurde der Antrag nach § 162 VwGO gestellt, aber noch kein neuer Festsetzungsantrag.

    Ich bin nun hin und her gerissen, ob ich einem neuen Antrag stattzugeben hätte, da nun die Voraussetzungen erfüllt sind. Oder gilt weiter, dass ja rechtskräftig abgelehnt worden ist?

    Herzlichen Dank

  • Ich bin nun hin und her gerissen, ob ich einem neuen Antrag stattzugeben hätte, da nun die Voraussetzungen erfüllt sind. Oder gilt weiter, dass ja rechtskräftig abgelehnt worden ist?


    Ich denke, wären die Kosten als unbegründet zurückgewiesen worden, würde die Rechtskraft des KFB einem erneuten Antrag entgegenstehen (vgl. z. B. BGH, AGS 2011, 566 - dort: zur Nachfestsetzung und Rechtskraft eines zuvor ergangenen KFB bei einem zu niedrig angesetzten Gegenstandswert).

    Der Antrag wegen der Kosten des Vorverfahrens wurde hier mutmaßlich aber wohl nicht als unbegründet, sondern mangels Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung für das Vorverfahren (§ 103 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) als unzulässig zurückgewiesen. Dann dürfte bei Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzung eines KFA für das Vorverfahren seiner Wiederholung m. E. nichts entgegenstehen - vergleichbar einem klageabweisenden Prozessurteil, welches der erneuten Klage über denselben Streitgegenstand nicht entgegensteht, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nunmehr vorliegen, so daß erstmals in der Sache selbst (über die Begründetheit) entschieden wird.

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