Vollstreckungsbescheid - Kosten vergessen

  • Im maschinellen Mahnverfahren ist das auch kein Thema, da der Antragstellervertreter dies Angaben hier nicht zu machen hat, weil die Kosten von Amts wegen aufgenommen werden.

  • Hallo!
    Ich habe jetzt auch gerade ein Verfahren von einem zentralen Mahngericht bekommen, wo der RA durch ein Schreibversehen (in Zeile 46 wurde Ziffer 4 statt Ziffer 2 eingetragen - was auch immer das heißt??) seine Rechtsanwaltsgebühren nicht geltend gemacht hat. Er hatte beim Mahngericht die Berichtigung des VB beantragt und nun liegt das Verfahren mit einem entsprechenden Antrag nach §§ 103 ff. ZPO bei mir auf dem Tisch.

    @Marple: Wenn ich als Streitgericht zuständig bin, was nehme ich denn als Kostengrundentscheidung?? Der Kfb beginnt bei mir immer mit "Die nach der Kostenentscheidung des AG ... vom ... ".

    Bin ratlos und für jeden Hinweis dankbar!!

  • Also ich muss sagen, dass wir die VBs immer selbst berichtigt haben, wenn aus den Angaben zu sehen war, dass es sich um einen RA handelt.
    Ziffer 4: Herr/ Frau, Ziffer 2: RA. Wenn Ziffer 4 eingetragen wurde kann das Systenm nicht erkennen, dass es ein RA ist. Dann werden die Gebühren nicht mit festgesetzt.
    Ich / wir waren da nicht so pingelig und haben dann selbst berichtigt.

  • Vorher ggf. Anhörung des Ag.
    Berichtigung nach § 319 ZPO, weil bei Prüfung hätte auffallen können, dass der Ast- Vertr. ein RA ist.

    Beschluss:

    In pp. – volles Rubrum – wird der Vollstreckungsbescheid vom ______________ gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigend ergänzt:

    Beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Gemäß § 104 ZPO werden daher folgende Kosten nachfestgesetzt:


    1.) Rechtsanwaltsgebühr(Nr. 3305 VV RVG) ______ EUR

    2.) Rechtsanwaltsgebühr (Nr. 3308 VV RVG) ______ EUR

    3.) dessen Auslagen Nr. (Nr. 7001/7002 VV RVG) ______ EUR

    4.) ,00 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ______ EUR

    Summe: ______ EUR


    [ ] nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Erlass des Vollstreckungsbescheids.

    Verfügung



    1. 11

    2. Beschluss zur Unterschrift vorlegen

    3. Beschlussausfertigung an Antragsgegner zustellen ./. ZU

    4. Urschrift des Berichtigungsbeschlusses an Urschrift VB/Aktenausdruck heften

    5. Besonderen Aussonderungsvermerk auf Aktendeckel anbringen

    6. Nach Rückkehr der ZU:
    Beschlussausfertigung mit eingereichtem Titel verbinden, mit ZU-Datum versehen und an Antragstellervertreter zurücksenden

    7. Vorlage zur Unterschrift

    8. Weglegen


    , den



    Rechtspflegerin

  • Hab auch die Entscheidung aus #14 (BGH NJW 1991, 2084) gelesen und wenn ich mich da nicht ganz verlesen habe, betrifft diese nur die Festsetzung nach § 19 BRAGO bzw. § 11 RVG. In diesen Fällen habe ich auch kein Problem damit als Streitgericht festzusetzen.
    Kann ich die Übernahme des Verfahrens denn einfach so ablehnen und die Akte zurückschicken?!?

  • :( Oh nein, jetzt hab ich die Akte schon wieder auf dem Tisch. Der Kollege des ZEMA schreibt mir die Akte wieder zu mit dem Vermerk, dass der Vollstreckungsbescheid die Kostengrundentscheidung sein soll.:gruebel: Bei Vollstreckungskosten hätte ich da ja auch kein Problem, aber für eine Festsetzung nach § 104 ZPO hätte ich irgendwie gern einen Satz wie "Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens." oder so.
    Liege ich damit so falsch ?? Problematisch dürfte es werden, wenn ich die Übernahme dann wieder ablehne: ZEMA aus dem Südwesten, ich im hohen Norden --> das gibt wohl kein gemeinsames OLG, welches über die Zuständigkeit entscheidet ?!?

  • Problematisch dürfte es werden, wenn ich die Übernahme dann wieder ablehne: ZEMA aus dem Südwesten, ich im hohen Norden --> das gibt wohl kein gemeinsames OLG, welches über die Zuständigkeit entscheidet ?!?



    bin mir nicht sicher, aber vielleicht:guckstduh § 36 II ZPO was die Zuständigkeitsfrage angeht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das hab ich auch mal gedacht, bis ich die Akte vom BGH mit dem Hinweis auf Abs. 2 zurückbekommen habe. :peinlich: Die hätten auch schreiben können, "wer AUCH Abs. 2 lesen kann, ist klar im Vorteil"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Na, dann sind wir ja schon zu zweit ! ;)

    Habe beim Nachlesen übrigens im Zöller gefunden, dass der VB kein geeigneter Titel für das Verfahren nach § 104 ZPO ist (dort Rn. 2, 21) ist. "Unser" OLG hat danach auch schon entschieden, dass diese Kosten in Ergänzung des Kfb festgesetzt werden können. Werde gleich mal in die Entscheidung schauen, wer denn dann diese nachträgliche Festsetzung vornehmen soll. Dann hab ich ja auch schon die Begründung für die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens. :D

  • :daumenrun Na toll, jetzt habe ich die Akte vom OLG wieder und die sagen, weder das ZEMA noch ich haben rechtskräftige Erklärungen zu unserer Unzuständigkeit abgegeben, weil beide nicht den Antragsgegner in das Verfahren einbezogen haben. Nur vorsorglich merkt das OLG an, dass nach dem jetzigen Stand wohl ich für die Entscheidung zuständig wäre, weil der Antragsteller ja die Verweisung seines Antrages an mein AG beantragt hat. :mad: Natürlich hat er das! Ds ZEMA hat ihm ja geschrieben, dass es sich für örtlich unzuständig hält und angefragt, ob eine Verweisung an das AG ... beantragt wird.
    Nun soll ich also entscheiden. Nach nochmaliger Recherche habe ich sogar noch eine aktuellere Entscheidung gefunden, die genau meinen Fall betrifft und natürlich meine Meinung stützt :strecker (falls es interessiert: OLG Nürnberg, JurBüro 2006, 141). Ich würde den Antrag also mangels Zuständigkeit zurückweisen.
    So (tatata), nun meine Frage:
    Muss / Sollte ich dem Antragsteller-Vertreter nochmals rechtliches Gehör gewähren, bevor ich zurückweise?
    Der wird sich wahrscheinlich an den Kopf fassen, aber er hätte dann ja zumindest die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen und ihn ggf. neu beim ZEMA zu stellen, oder?
    Bin für jegliche Anregungen / Meinungsaustausch dankbar!!

  • Das ist gar kein Problem. Einfach an das zuständige Mahngericht schreiben - Problem schildern und die Kosten werden per Beschluss noch festgesetzt.

    Wir haben leider das Problem mit RA-Micro, dass dieses immer automatisch "4" (Frau / Mann) statt der "2" einsetzt. Wenn man es mal vergisst es zu ändern hat man das Problem mit den fehlenden Kosten immer...

  • *aufwärm*

    Nix wie Ärger hat man mit diesem AG C.

    Beantragte Anwaltskosten wurden im VB nicht festgesetzt. Habe nachträglich festgestellt, offenbar auch im MB nicht. WIE kann das passieren?

    Habe jetzt sofortige Beschwerde beim Mahngericht eingelegt. Bin mal gespannt, was da passiert.

    Falls die mich auf einen neuen MB verweisen: fallen da auch neue Gerichtskosten an? Ist doch ein Fehler des Gerichts, der Technik, wie auch immer.

  • BGH, Beschluss vom 25. 2. 2009 - Xa ARZ 197/08 NJW-RR 2009, 860:

    Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

  • Hallo, sitze hier (im ZeMa)noch vor nem kleinem Problem vor dem Wochenende:
    Mahnverfahren ist komplett durchgelaufen. Nunmehr meldet sich die Antragsstellervertreterin und äußert, dass Sie bei Stellung des MBA vergessen hatte sich als Rechtsanwältin einzutragen. Als Antragsstellervertreterin taucht Sie lediglich als Schlüssel Herr/Frau auf.

    Mit Ihrem Schreiben begehrt Sie einen Ergänzungsantrag dahingehend, dass
    "die nachstehend aufgeführten Kosten des Mahnverfahrens, verzinslich ab ZU-VB gegen die Schuldnerin festgesetzt werden"
    1,0 Verfahrensgebühr
    1,2 Terminsgebühr
    0,5 Verfahrensgebühr
    Postauslage
    19 % Mehrwertsteuer

    ......Ich weiß nicht was ich nun machen soll, geht das eigentlich, oder kann/muss ich Ihren Antrag zurückweisen?

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