Anforderung an die Schlussrechnung

  • Hallo,

    zum Schlussvermögen des Betroffenen gehört ein Pflichtteilsanspruch. Dieser wird aber erst nach dem Tod des Betroffenen von dem Betreuer konkret berechnet. Muss ist bei der Prüfung der Schlussrechnung die Höhe des Pflichtteilsanspruches auch noch überprüfen oder kann man einen Vermerk machen, dass sich die Prüfung nicht auf die Höhe des Pflichtteilsanspruches bezieht, da dieser zum Zeitpunkt des Todes noch nicht abschließend errechnet war ?

  • Zum Zeitpunkt des Todes war der Pflichtteilsanspruch des Betroffenen noch nicht berechnet. War er bereits geltend gemacht? Oder ggf. anerkannt?

    Mit dem Tod des Betroffenen ist die Vertretungsbefugnis des Betreuers erloschen. Er kann keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Dies obliegt den Erben bzw. ggf. dem Nachlasspfleger.

    Insofern ist m.E. im Schlussvermögensverzeichnis ein Pflichtteilsanspruch in noch unbekannter Höhe auszuweisen.

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