Zwei Ergänzungspfleger - Aufwandsentschädigung

  • Der Mutter des Kindes wurde die elterliche Sorge teilweise entzogen und das Landratsamt als Ergänzungspfleger bestimmt.
    Das Kind lebt seit 10 Jahren bei Pflegeeltern. Den beiden Pflegeeltern wurde letztes Jahr die Ergänzungspflegschaft übertragen.

    Nun machen die beiden Pflegeeltern jeweils eine Aufwandsentschädigung geltend. Diese kann ich wohl analog § 1835a BGB in Höhe von 399,00 € vergüten.

    In meinem Programm kann ich allerdings pro Verfahren nur einen Ergänzungspfleger als Beteiligen angeben, was mich nun stutzig machte, und ich kann auch nur einen Ergänzungspfleger entschädigen.

    Allerdings sind beide Eltern als Ergänzungspfleger bestellt.

    Wie seht ihr das? Kann ich beiden Pflegeeltern jeweils die 399,00 € anweisen?

    Danke :)

  • OLG Celle hat mit Beschluss vom 22.4.2015 in 17 WF 89/15 bestätigt, dass zwei Vormünder je einen eigenen Anspruch auf den vollen Pauschbetrag haben. Zur funktionelle Zuständigkeit siehe § 168 FamFG: Rechtspfleger nur, sofern Beschlussverfahren; Festsetzung im vereinfachten Wege erfolgt durch den Kostenbeamten.

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hänge mich mal dran bzw. ergänze den Sachverhalt ein wenig.

    Ich habe hier ein Verfahren, in dem die Pflegeeltern zunächst als Ergänzungspfleger bestellt waren. Ein paar Monate später wurden diese dann zu Vormündern ernannt und der Beschluss bzgl. der Ergänzungspflegschaft wurde aufgehoben.

    Die beiden wurden neu von mir als Vormünder verpflichtet. Nun haben sie die Aufwandsentschädigung für die Zeit als Ergänzungspfleger geltend gemacht. Ist ja auch erstmal in Ordnung so. Nun muss ich die 400 Euro ja anteilig berechnen. Als Beginn würde ich den Tag der Verpflichtung nehmen. Aber welchen Tag nehme ich denn nun als Ende? Richtig wäre doch der Beschluss, in welchem die Ergänzungspflegschaft aufgehoben und Vormundschaft angeordnet war oder?
    Würden die beiden dann aber für die Zwischenzeit (Beschluss Vormundschaft bis erneute Verpflichtung) keinen Anspruch auf Vergütung haben?

    LG

  • Das sehe ich auch so.

    Bis zur Verpflichtung der Vormünder hatten die Kinder keinen rechtlichen Vertreter. Erst mit der Verpflichtung waren die Vormünder im Amt.

    Aus meiner Sicht sollte es da ggf. mal eine Änderung geben. Das Problem der fehlenden gesetzlichen Vertreter der Kindes besteht ja bei jedem Vormundswechsel, bei dem der neue Vormund nicht Amtsvormund ist.
    Was wenn in dieser Zwischenzeit dringender Handlungsbedarf für ein Kind eintritt? :confused:

  • Ja sorry, da hatte ich mich nicht klar genug ausgedrückt. Es waren alle Beteiligten bei Bekanntgabe des Beschlusses anwesend.
    Aber danke für den Hinweis :)

    und Frog danke für die Antwort! Bin da ganz deiner Meinung..

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