§ 251 ZPO Ruhen des Verfahrens

  • Mir liegt ein Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens (Verfahrensstand: MB erlassen und Widerspruch eingelegt) vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zu einer gütlichen Einigung kommen könnte. M. E. findet sich für einen solchen Antrag kein Raum.
    Hatte vielleicht schon jemand einen solchen Fall?

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