Einschränkung Personenkreis der Antragsteller

  • Guten Tag,

    ich bin neu hier im Forum und neue im Grundbuchamt.

    Nun habe ich eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

    Zum Verständnis vorweg: Eingetragen ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus A und B an dem Flurstück x. A und B können nicht gut miteinander, sodass B schließlich durch Anerkenntnisurteil verurteilt wird das Flurstück x an A aufzulassen und die Eintragung des A als Alleineigentümer im Grundbuch zu bewilligen.

    Der A geht brav mit dem rechtskräftigen AU samt Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 2 ZPO zum Notar und lässt die Auflassung beurkunden.

    Der RA reicht nunmehr die Urkunde ein und bittet um Eintraugng des A als Eigentümer. So weit so gut.

    Woran ich mich nun aufhänge (wahrscheinlich zu unrecht) ist folgender Passus in der Urkunde:
    "Alle vorstehenden Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach den Anträgen des Notars gestellt, eingeschränkt und zurückgenommen werden."

    Muss ich das als Grundbuchamt berückstichtigen?

    Über einen kleinen Denkanstoß wäre ich dankbar.

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