Guten Tag,
ich bin neu hier im Forum und neue im Grundbuchamt.
Nun habe ich eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Zum Verständnis vorweg: Eingetragen ist eine Erbengemeinschaft bestehend aus A und B an dem Flurstück x. A und B können nicht gut miteinander, sodass B schließlich durch Anerkenntnisurteil verurteilt wird das Flurstück x an A aufzulassen und die Eintragung des A als Alleineigentümer im Grundbuch zu bewilligen.
Der A geht brav mit dem rechtskräftigen AU samt Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 2 ZPO zum Notar und lässt die Auflassung beurkunden.
Der RA reicht nunmehr die Urkunde ein und bittet um Eintraugng des A als Eigentümer. So weit so gut.
Woran ich mich nun aufhänge (wahrscheinlich zu unrecht) ist folgender Passus in der Urkunde:
"Alle vorstehenden Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach den Anträgen des Notars gestellt, eingeschränkt und zurückgenommen werden."
Muss ich das als Grundbuchamt berückstichtigen?
Über einen kleinen Denkanstoß wäre ich dankbar.