Aussetzung Vollziehung PfüB wegen Insolvenzverfahren

  • Der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des X teilt mit, dass gegen X ein PfüB erlassen wurde und beantragt die Aussetzung der Vollziehung des PfüB bis zur Aussetzung des Insolvenzverfahrens.

    Der PfüB wurde fünf Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen. Es ist demnach kein Fall der Rückschlagsperre. Eventuell werden aus dem PfüB-Verfahren immer noch pfändbare Bezüge abgeführt, so dass eine Entscheidung wie vorgenannte erforderlich ist.

    Dass die Entscheidung wie beantragt möglich ist, habe ich schon herausgefunden.

    Wie formuliert Ihr einen Beschluss dieser Art? Wie erhalten die Gläubiger aus dem PfüB-Verfahren Kenntnis von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Wie erhalten die Gläubiger aus dem PfüB-Verfahren Kenntnis von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens?

    Das Insolvenzgericht veröffentlicht die Entscheidung (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Frage stellt sich eher für den Drittschuldner (siehe dazu unten).

    Wie formuliert Ihr einen Beschluss dieser Art?

    Ich habe kürzlich (allerdings bzgl. des Vollstreckungsverbotes aus §294 InsO und nicht aus §89 InsO) wie folgt entschieden:

    "auf die Erinnerung der Schuldnerin wird die Vollziehung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ...vom ... (Az: ...) einschließlich der Verstrickung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin/des Schuldners durch das Insolvenzgericht/ zum rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgesetzt.

    Die Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leben erst wieder auf sobald der Drittschuldnerin die rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichtes (durch die Gläubigerin) zugestellt wurde.

    Gründe (Auszug):

    Nach Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20) ist in diesen Fällen eine Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig und geboten.
    Die Rechtsprechung des BGH betrifft zwar das Vollstreckungsverbot des §89 ZPO, ist aber ohne Weiteres auch auf das Vollstreckungsverbot nach §294 InsO anzuwenden.

    Da die Drittschuldnerin grundsätzlich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist wird dieser nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen wann die Entscheidung des Insolvenzgerichtes über die Restschuldbefreiung rechtskräftig wird. Es ist ihr zudem nicht zuzumuten dauerhaft zu überprüfen, ob eine rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzgerichtes vorliegt. Es obliegt daher der Gläubigerin der Drittschuldnerin diese Kenntnis zu vermitteln. Erst wenn dies geschehen ist lebt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder auf."

    Wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet ist und Restschuldbefreiung beantragt wurde, könnte man m.E. erwägen, ob nicht unmittelbar bis zur Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners (soweit gestellt) aussetzt. Denn das Vollstreckungsverbot aus §294 InsO knüpft nahtlos an das aus §89 InsO an.
    Hängt natürlich auch am Umfang der Erinnerung.

  • In meinem Fall wurde keine Erinnerung eingelegt sondern ein Antrag (wie beschrieben) an das Insolvenzgericht gestellt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag an mich zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Nach Deinen Ausführungen würde ich den Antrag in eine Erinnerung umdeuten.

    Es handelt sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter hat aber ausdrücklich beantragt "...bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen". Vor der sich anschließenden Restschuldbefreiungsphase hat er nichts erwähnt.

    Wie könnte man hier vorgehen?

  • In meinem Fall wurde keine Erinnerung eingelegt sondern ein Antrag (wie beschrieben) an das Insolvenzgericht gestellt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag an mich zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.

    So lief das bei mir auch. Ich meine, dass der Einwand der Insolvenzeröffnung mit der Vollstreckungserinnerung vorzubringen ist. Der Antrag ist daher als Erinnerung auszulegen.

    Es handelt sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter hat aber ausdrücklich beantragt "...bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen". Vor der sich anschließenden Restschuldbefreiungsphase hat er nichts erwähnt.

    Dann würde ich wohl nur bis zur (rechtskräftigen) Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzen, da nur dies begehrt ist. Im Falle des BGH ( IX ZB 14/20) wurde schließlich auch nur dies beschlossen und da dürfte es auch eine Verbraucherinsolvenz gewesen sein.

  • Zuständig hierfür ist aber nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht:

    Unstreitig wäre das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen, wenn der Rpfl. der Erinnerung nicht abhilft. Daher hilft die Rechtssprechung des BGH m.E. nicht, da sie sich mit der Frage der Abhilfemöglichkeit durch das Vollstreckungsgericht nicht beschäftigt.

    Dagegen ist streitig, ob für die Abhilfe der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes oder des Insolvenzgerichtes zuständig ist. Die genannte Auffassung des AG Hamburg ist wohl eher die Mindermeinung (vgl. auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…reckungsgericht).

    Das Insolvenzgericht des TE scheint auch nicht dem AG Hamburg zu folgen. Sonst hätte man den Antrag wohl nicht ans Vollstreckungsgerichts abgegeben.

  • Zuständig für die Erinnerung gegen den Pfüb ist erst einmal der Richter, nicht der Rechtspfleger. Der Richter kann die Akte jedoch dem Rechtspfleger vorlegen mit der Bitte um Abhilfe.

    Ob man nun der oben zitierten Entscheidung des AG Hamburg oder der Entscheidung des AG Köln (AG Köln Beschl. v. 4.11.2010 – 73 IN 206/10, BeckRS 2011, 5602) folgt, liegt am Richter. Unser Richter hält die Entscheidung des AG Hamburg für falsch und hat den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nominiert.

  • In meinem Fall wurde die „Erinnerung“ vom Insolvenzverwalter eingelegt.

    Wie wäre es, wenn der Schuldner diese Erinnerung einlegen würde.

    M. E. ist der Schuldner nicht erinnerungsbefugt.

    Was müsste ich als Vollstreckungsgericht in diesem Fall tun?

  • Die Erinnerungsbefugnis hinsichtlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht bei laufendem Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu. Lediglich im Fall der Eigenverwaltung oder einer Vollstreckung in das pfändungsfreie Vermögen kann der Insolvenzschuldner erinnerungsbefugt sein.

    AG Hannover, Beschluss vom 2.10.2020 – 904 IK 481/19

  • Der Schuldner ist tatsächlich nicht erinnerungsbefugt. Der unzulässigen Erinnerung würdest du also nicht abhelfen, entscheiden muss dann der inso Richter

    Wenn ich als Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht wegen mangelnder Érinnerungsbefugnis nicht abhelfe: Welcher Richter muss dann entscheiden? Der Richter des Vollstreckungsgerichts oder der des Insolvenzgerichts?

  • Die Erinnerungsbefugnis hinsichtlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht bei laufendem Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu. Lediglich im Fall der Eigenverwaltung oder einer Vollstreckung in das pfändungsfreie Vermögen kann der Insolvenzschuldner erinnerungsbefugt sein.

    AG Hannover, Beschluss vom 2.10.2020 – 904 IK 481/19

    Vielen Dank für den Hinweis auf diesen Beschluss.

    Was den Gründen der Entscheidung allerdings nicht entnommen werden kann, ob zuvor eine Abhilfe durch das Vollstreckungsgericht geprüft bzw. verneint wurde. Ist das eventuell bekannt?

  • Die Erinnerungsbefugnis hinsichtlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht bei laufendem Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu. Lediglich im Fall der Eigenverwaltung oder einer Vollstreckung in das pfändungsfreie Vermögen kann der Insolvenzschuldner erinnerungsbefugt sein.

    AG Hannover, Beschluss vom 2.10.2020 – 904 IK 481/19


    Hier wird die genannte Entscheidung besprochen: Seppelt, jurisPR-InsR 9/2021 Anm. 4

    Am Ende des kurzen Aufsatzes werden auch verschiedene Entscheidungen erwähnt zur Frage, ob Pfändungen wegen der eröffneten Insolvenz aufzuheben oder nur deren Wirkungen auszusetzen sind.

  • Der Schuldner ist tatsächlich nicht erinnerungsbefugt. Der unzulässigen Erinnerung würdest du also nicht abhelfen, entscheiden muss dann der inso Richter

    Wenn ich als Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht wegen mangelnder Érinnerungsbefugnis nicht abhelfe: Welcher Richter muss dann entscheiden? Der Richter des Vollstreckungsgerichts oder der des Insolvenzgerichts?

    Muss ich als Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht eine förmliche Entscheidung treffen, also eine Nichtabhilfebeschluss erlassen oder reicht ein Vermerk, dass eine Abhilfe nicht möglich ist? Wird die Akte dann mit dem Vermerk oder dem Beschluss an den zuständigen Insolvenzrichter vorgelegt?

  • Ich würde die Sache so lösen, dass ich einen förmlichen Nichtabhilfebeschluss erlasse und diesen an den Gläubiger, den Schuldner, den Drittschuldner und den Insolvenzverwalter zustelle. Oder ist der Beschluss nur an den Schuldner zuzustellen?

    Was ich auch nicht ganz verstehe: Muss ich in den Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung aufnehmen? Gibt es hiergegen überhaupt ein Rechtsmittel? Wenn das Rechtsmittel eingelegt wird: wem muss die Sache dann vorgelegt werden? Sie liegt ja dann schon beim Insolvenzrichter.

    Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir nochmal helfen könntet. Alle die ich frage, sind ratlos und ich finde auch nichts.

  • Hallo, ich habe so einen Antrag vom Insolvenzverwalter als Rechtspfleger der Insolvenzabteilung bekommen.
    sehe ich das jetzt richtig, dass der Antrag eigentlich an das Vollstreckungsgericht muss und von da aus mit der Nichtabhilfe an die Insolvenzrichter?
    LG

  • In welchem Verfahrensstand befindest du dich denn? Im Insolvenzverfahren oder in der WVP?

    Im Insolvenzverfahren --> Nichtabhilfe d. d. Rpfl. beim Vollstreckungsgericht, danach Vorlage Ri. der Inso-Abt.

    In der WVP --> Nichtabhilfe d. d. Rpfl. beim Vollstreckungsgericht, danach Vorlage Ri. Vollstreckungsgericht

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!