Isländisches Erbrecht, deutsches Verfahrensrecht?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich isländischem Erbrecht bzw. zu dem Verfahrensrecht.

    Folgender Sachverhalt:

    Ich habe einen Erbscheinsantrag , welcher von der deutschen Botschaft in Island aufgenommen wurde. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hier im Amtsgerichtsbezirk und war isländischer Staatsgehöriger. Es gibt Grundbesitz in Deutschland. Es gibt ein Testament, welches mir in beglaubigter Form eingereicht wurde. Es wurde in Island vor einem Notar nach isländischem Recht erstellt.

    Meine Frage:

    Meiner Meinung nach, ist hier zwar isländisches materielles Recht anzuwenden, jedoch deutsches Verfahrensrecht. Dementsprechend müsste doch das Originaltestament eingereicht werden, damit ich es eröffnen kann? Oder liege ich da falsch? Ich finde leider auch keine abschließend passende Norm dazu. Artikel 35 IntErbRVG bezieht sich auf das Europäische Nachlasszeugnis.

    Vielleicht hat hier jemand eine Idee?

  • Wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, gilt deutsches Erbrecht, wenn das Testament keine Rechtswahl (ggf. konkludent, Art. 83 EUErbRVO) enthält und der Erblasser nach Inkrafttreten der EUErbRVO gestorben ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das isländische Recht wurde in dem vorliegenden Testament nicht ausdrücklich gewählt, jedoch ist das isländische Recht konkludent gewählt worden. Steht in dem Erbscheinsantrag auch drin mit Verweis auf Artikel 83 EUErbVO. Das halte ich somit eigentlich nicht für fraglich. Aber die Vorgangsweise bezüglich des Verfahrensrecht erschließt sich mir nicht ganz.

  • Das isländische Recht wurde in dem vorliegenden Testament nicht ausdrücklich gewählt, jedoch ist das isländische Recht konkludent gewählt worden.

    Wie das denn, wenn die Wahl im Testament gerade nicht erfolgte?

    Steht in dem Erbscheinsantrag auch drin mit Verweis auf Artikel 83 EUErbVO. Das halte ich somit eigentlich nicht für fraglich. ...

    Der Erbe kann nicht das für den Erbfall anzuwendende Recht wählen.

  • Es ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, Antragstellerin ist die Ehefrau. Konkludent gewählt wurde das isländische Recht, weil das Testament nach isländischem materiellen Erbrecht vor einem isländischen Notar errichtet wurde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!