Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich isländischem Erbrecht bzw. zu dem Verfahrensrecht.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe einen Erbscheinsantrag , welcher von der deutschen Botschaft in Island aufgenommen wurde. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hier im Amtsgerichtsbezirk und war isländischer Staatsgehöriger. Es gibt Grundbesitz in Deutschland. Es gibt ein Testament, welches mir in beglaubigter Form eingereicht wurde. Es wurde in Island vor einem Notar nach isländischem Recht erstellt.
Meine Frage:
Meiner Meinung nach, ist hier zwar isländisches materielles Recht anzuwenden, jedoch deutsches Verfahrensrecht. Dementsprechend müsste doch das Originaltestament eingereicht werden, damit ich es eröffnen kann? Oder liege ich da falsch? Ich finde leider auch keine abschließend passende Norm dazu. Artikel 35 IntErbRVG bezieht sich auf das Europäische Nachlasszeugnis.
Vielleicht hat hier jemand eine Idee?