Gemischter zzgl. reiner Antrag

  • Normalerweise bereitet solche ein Fall eigentlich keine Probleme und ich habe mir noch nie weitergehende Gedanken darüber gemacht, jetzt ist es aber leider erforderlich.

    Eine Privatperson beantragt schriftlich die Eintragung von Recht A. Soweit, so gut. Beigefügt wird die Eintragungsbewilligung, die jedoch einen gemischten Antrag darstellt. Die genannte Privatperson hat in notarieller Urkunde die Eintragung von drei Rechten (A, B, C) bewilligt und beantragt. § 30 GBO ist gegeben, alles wäre eintragungsfähig.

    Mir liegt also der reine Antrag zu Recht A vor (zusammen mit der Bewilligung und dem "beglaubigten" Antrag zu Recht A) und der gemischte Antrag für die Rechte A, B und C.

    Für die Anwendung von § 15 II GBO gibt es ja genügend Rechtsprechung, dass der Notar befugt ist, einzelne Anträge aus der Urkunde, die auch weitere formgerechte Anträge enthält, zu stellen, ohne dass zugleich die Antragstellung der Beteiligten persönlich angenommen werden darf.

    Wie ist es jetzt hier? Sind alle drei Anträge gestellt oder nur der zu A (ggf. im Wege der Auslegung?)

  • Nach meinem Verständnis liegen hier keine Anträge auf Eintragung der Rechte B und C vor. Die Formulierung in der Urkunde dürfte insoweit unbeachtlich sein, da diese mit der ausdrücklichen Maßgabe vorgelegt wurde, nur das Recht A einzutragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!