Mir liegt eine Beschwerde gegen eine KFB nach §106 ZPO vor . Ich habe Gerichtskosten und die Kosten der 1. Instanz ausgeglichen. Kostenentscheidung Ast. 27 % und Agg 73 %
Gerichtskosten: 1800 EUR = 800 EUR Vorschuss und 1000 EUR VKH-Gebühren Agg
Anwaltskosten: Ast 2800 EUR und Agg 1900 EUR.
Begl. Abschrift an Agg raus. Dieser legt nun Beschwerde ein gegen die außergerichtlichen Kosten.
Im Betrag des Ast von 2800 EUR waren 800 EUR Gerichtskosten enthalten. Im Betrag des Agg 1900 EUR sind 1000 erstattet VKH Gebühren enthalten.
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Beschwerde wird von Agg nun eingelegt, dass die 800 EUR beim Ast wegfallen müssen und seine außergerlichtlichen Kosten nur 900 EUR betragen ohne die VKH Gebühren.
ist dies richtig?
Bei den 800 EUR ja, kann ich hier nicht § 319 ZPO offentsichtlicher Rechenfehler machen?
Aber rechne ich nicht bei § 106 ZPO mit den vollen RA-Kosten des Agg?
Muss ich die Beschwerde dem Ast zur Kenntnis geben? Eine vollstreckbare Ausfertigung des KFB ist noch nicht erteilt.