Beschwerde gegen KFB nach § 106 ZPO

  • Mir liegt eine Beschwerde gegen eine KFB nach §106 ZPO vor . Ich habe Gerichtskosten und die Kosten der 1. Instanz ausgeglichen. Kostenentscheidung Ast. 27 % und Agg 73 %
    Gerichtskosten: 1800 EUR = 800 EUR Vorschuss und 1000 EUR VKH-Gebühren Agg
    Anwaltskosten: Ast 2800 EUR und Agg 1900 EUR.
    Begl. Abschrift an Agg raus. Dieser legt nun Beschwerde ein gegen die außergerichtlichen Kosten.

    Im Betrag des Ast von 2800 EUR waren 800 EUR Gerichtskosten enthalten. Im Betrag des Agg 1900 EUR sind 1000 erstattet VKH Gebühren enthalten.
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    Beschwerde wird von Agg nun eingelegt, dass die 800 EUR beim Ast wegfallen müssen und seine außergerlichtlichen Kosten nur 900 EUR betragen ohne die VKH Gebühren.

    ist dies richtig?
    Bei den 800 EUR ja, kann ich hier nicht § 319 ZPO offentsichtlicher Rechenfehler machen?
    Aber rechne ich nicht bei § 106 ZPO mit den vollen RA-Kosten des Agg?
    Muss ich die Beschwerde dem Ast zur Kenntnis geben? Eine vollstreckbare Ausfertigung des KFB ist noch nicht erteilt.

  • Mal gucken, ob ich um diese Uhrzeit noch Sachverhalte vernünftig erfassen kann... :D

    Ich komme zu folgender Übersicht/Berechnung:

    Quote: ASt trägt 27%, AGG (=PKH-Partei) trägt 73%.

    I. Gerichtskosten:
    1. Antragsteller: 800,00 €
    2. Antragsgegner: 800,00 €
    Von den Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.600,00 €
    trägt der Antragsgegner mit 73% 1.168,00 €
    abz. eigener 800,00 €, sodass der
    Erstattungsanspruch des ASts gegen den AGG auf 368,00 € beläuft, was die Gerichtskosten angeht.

    II. Außergerichtliche Kosten:
    1. Antragsteller 2.000,00 €
    2. Antragsgegner (PKH-Partei) 1.900,00 €

    Von den außergerichtlichen Kosten in Höhe von insg. 3.900,00 €
    trägt der Antragsgegner mit 73% 2.847,00 €
    abz. eigener 1.900,00 €, sodass sich ein
    Erstattungsanspruch des ASts gegen den AGG i.H.v. 947,00 € ergibt, was die außergerichtlichen Kosten angeht.

    Ergo: Erstattungsanspruch ASt gegen AGG insgesamt: 1.315,00 €.

    Dass die PKH-Partei unterlegen ist, tut hier nichts zur Sache. An den ASt. erstatten muss sie hier trotzdem, denn es sind ja nicht ihre (von der PKH abgedeckten) Prozesskosten, die hier verlangt werden, sondern die Prozesskosten des Gegners. Wenn sich ein Erstattungsanspruch der PKH-Partei gegen den Antragsteller ergeben hätte - was ja nicht der Fall ist - hätte man über § 59 RVG halt noch Übergangsansprüche prüfen müssen.

    Bei mir gäbe das einen KFB über 1.315,00 € plus Zinsen (falls beantragt) und dann würde ich mir die Akte als Kostenbeamtin für die Gerichtskostenausgleichung schnappen. Den eingezahlten Kostenvorschuss des ASt hätte ich dann schon im KFB erfasst und würde ihn im Gerichtskostenprogramm verrechnen. Dort an den Antragsteller zurückzahlen würde ich nichts, dafür hat er ja den KFB, über den er "seine" 368,00 € überzahlter Gerichtskosten vom AGG erstattet kriegt.

    Aber ja, der Antragsteller hat als Beschwerdegegner ja Anspruch auf rechtliches Gehör auch zur Beschwerde, dem kannst du die Beschwerde also zur Kenntnis- und Stellungnahme schicken. Vielleicht äußert er sich dabei ja auch noch.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Aber rechne ich nicht bei § 106 ZPO mit den vollen RA-Kosten des Agg?

    Ein offensichtlicher Rechenfehler im Sinne dieser Vorschrift dürfte nicht vorliegen. Du wolltest das in dem Moment ja genau so.

    Zitat


    Den eingezahlten Kostenvorschuss des ASt hätte ich dann schon im KFB erfasst und würde ihn im Gerichtskostenprogramm verrechnen. Dort an den Antragsteller zurückzahlen würde ich nichts, dafür hat er ja den KFB, über den er "seine" 368,00 € überzahlter Gerichtskosten vom AGG erstattet kriegt.

    Dürfte diesem Vorgehen nicht § 31 Abs. 3 GKG i.V.m. der KostVfg und den DB-PKH entgegenstehen? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hinsichtlich der Gerichtskosten dürfte die Berechnung nicht zutreffend sein.

    Laut Sachverhalt sind insgesamt 1.800 € an Gerichtskosten entstanden, wobei in diesen 1.000 € aus der Staatskasse gezahlte VKH-Vergütung enthalten sind.

    Zitat

    Gerichtskosten: 1800 EUR = 800 EUR Vorschuss und 1000 EUR VKH-Gebühren Agg

    Die 1.000 € finden m. E. an dieser Stelle keine Berücksichtigung bei der Ausgleichung.

    Und dann stellt sich natürlich noch die Frage, ob eine teilweise Rückzahlung des Vorschusses erfolgen muss. Es bietet sich immer an, die Erstellung der GK-Rechnung für die Ausgleichung abzuwarten.

  • Eingangs steht Kostenentscheidung, daher gehe ich mal von einem Urteil aus. Daher: GK:
    800,00

    Kl. 27% = 216,00
    gezahlt: 800,00
    Zuviel: 584,00 ( Kost 18 )

    Bekl. (PKH) 73% = 584,00
    VKH 1000,00
    insgesamt: 1584,00 ( außer Ansatz wg PKH )


    Außergerichtlich Kosten:

    Kl. 2000,00
    Bekl. 1900,00
    2900,00

    Kl. 27% = 783,00
    eigene Kosten 2000
    zu erstatten 1217,00

    Bekl. 73% = 2117
    eigene Kosten 1900
    zu erstatten 217,00

    Der Beklagte muss laut KfB 1000,00 erstatten.
    Kein Übergang auf die Landeskasse, da die PKH Partei die höhere Quote hat.

  • abgesehen von dem Rechenfehler in #8 aber die richtige Berechnungsweise.

    Von den Gerichtkosten wird der Anteil des Klägers aus seinem Vorschuss gedeckt, den Rest bekommt er zurück, da die Beklagtenseite auf Grund der PKH/VKH keine Gerichtskosten tragen muss.

    Die außergerichtlichen Kosten betragen in Summe 1900+2000=3900 EUR.
    Davon trägt der Kläger 27%, also 1053 EUR. Die Differenz zu seinem Anteil an den Kosten bekommt er von der Beklagtenseite erstattet, hier also 947 EUR.

  • GerichtKR sieht wie folgt aus:
    Ast 27% Agg 73%
    Vorschuss 800 € 200 € 600€
    VKH Gebühren 1000 € 300 € 700 €
    ----------------- --------------
    500 1300
    abzgl. -800
    - 300
    Rückzahlung wurde angeordnet:
    Ast RA hatte Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt. D. H Gerichtkosten kommen komplett raus aus dem KFB. Nur die Kosten der I. Instanz. Entstehen im Beschwerdeverfahren dann noch Kosten geltend gemacht werden können, wenn ich ihn anhöre?

  • Soweit ich mich erinnere kann hier eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfallen, bei der Erstattung kommt es aber darauf an, wem du die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufdrückst.

  • Soweit ich mich erinnere kann hier eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfallen, bei der Erstattung kommt es aber darauf an, wem du die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufdrückst.

    Da gibt es nichts "aufzudrücken". Wenn die Beschwerde durchgreift folgt die Kostenentscheidung zwingend aus § 91 ZPO.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • stehe auf dem Schlauch Bitte mal erläutern ist meine erste Beschwerde: KFB ist nur an den Agg zugestellt worden. Ast hat noch keinen KFB erhalten. Agg legt Beschwerde ein. Ich muss ja nun der Beschwerde abhelfen., da ich ja den Denkfehler bzgl. der Gerichtskosten hatte.

  • stehe auf dem Schlauch Bitte mal erläutern ist meine erste Beschwerde: KFB ist nur an den Agg zugestellt worden. Ast hat noch keinen KFB erhalten. Agg legt Beschwerde ein. Ich muss ja nun der Beschwerde abhelfen., da ich ja den Denkfehler bzgl. der Gerichtskosten hatte.

    Der KFB muss natürlich noch dem Ast. zugestellt werden. Zudem muss ihm die Beschwerde zur Stellungnahme übersandt werden. Schließlich müssten ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn er unterliegt (§91 ZPO). Es verbietet sich der Beschwerde abzuhelfen ohne den Ast. anzuhören, da seine Rechtsposition von der Entscheidung berührt ist.

  • Genau. Beschluss und Beschwerde an den A'st. und gleich mitteilen, dass die Abhilfe beabsichtigt ist. Nach Fristablauf machst du den Abhilfebeschluss, in welchem du die Kosten im Wege der Abhilfe auf nunmehr ... € festsetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der A'st. Fertig.

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