Vereinfachtes Unterhaltsverfahren-Teilfestsetzung und Kostenentscheidung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem :
    In einem Verfahren wurde die Festsetzung von 120% des Unterhals beantragt. Hinsichtlich 100% wurde die Forderung anerkannt, i.ü. das streitige Verfahren beantragt. Ich habe sodann einen Festsetzungsbeschluss über 100% gemacht und in den Gründen auf das Anerkenntnis hingewiesen.
    Die Akte habe ich dann dem Richter wegen des streitigen Verfahrens vorgelegt. Dieser gab mir nun die Akte zurück mit dem Hinweis, der Beschluss müsse als „Teilfestsetzungsbeschluss“ bezeichnet und berichtigt werden. Zudem hätte ich nicht über die Kosten entscheiden dürfen. Die Kostenentscheidung hätte erst im streitigen Verfahren getroffen werden dürfen.
    In den Kommentaren fand ich diesbezüglich leider nichts. M.E. kann ich von Amts wegen die Bezeichnung „Teilfestsetzungsbeschluss“ gem. § 42 FamFG berichtigen. Aber was mache ich mit der Kostenentscheidung? Kann/ muss ich da nun etwas ändern?
    Der Beschluss wurde bereits zugestellt, die RM-Frist läuft noch...

    Es wäre schön, wenn mir da weitergeholfen werden könnte.

  • Die Kostenentscheidung hätte nicht ergehen dürfen, vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 255 Rn. 8 Rn. 8, beck-online:

    Zitat

    Über die Kosten ist mit dem das streitige Verfahren abschließenden Beschluss gem. § 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Gem. Abs. 5 werden die Kosten des vereinfachten Verfahrens als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

    Von Amts wegen dürfte man die Kostenentscheidung jedoch nicht aufheben können.

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