• Öfter mal was Neues...
    Ein Schuldner beruft sich auf Art. 6 MRK und beantragt die sofortige Beendigung seines Verfahrens. Das Verfahren ist definitiv nicht abschlussreif, die Meinungen über die Verfahrensabwicklung gehen hier zwischen Verwalter und Schuldner weit auseinander. Der Schuldner möchte einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
    Meine erste Frage: Greift Art. 6 MRK überhaupt grundsätzlich in Insolvenzverfahren? Ich vermute ja, aber die Formulierung ist so lala, da ist ja von zivilrechtlichen Ansprüchen die Rede :gruebel:
    Zweite Frage: Ich würde den Antrag auf sofortige Beendigung des Verfahrens zurückweisen, weil unzulässig. Würdet ihr da noch viel grün drum herum schreiben oder lieber kurz halten? Rechtsmittel dürfte sofortige Erinnerung sein. Der Schuldner bombardiert mich derzeit mit Schreiben und neigt dazu die Tatsachen zu verdrehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich verstehe Art. 6 EMRK so, dass es nur um Prozesse vor einem Prozessgericht geht. Insolvenzverfahren sind aber eine Form der Zwangsvollstreckung, sodass Art. 6 EMRK m.E. nicht einschlägig ist. Diese soll auch in einer angemessenen Zeit durchgeführt werden.

    Wann und wie ein Insolvenzverfahren beendet werden muss ist in der Insolvenzordnung eindeutig geregelt. Ich würde den Schuldner auf die entsprechenden Vorschriften hinweisen und ihn auffordern mitzuteilen, welche davon seiner Meinung nach denn einschlägig sein sollte.

    Wenn keine sinnvolle Antwort kommt, würde ich zurückweisen, weil der Antrag in keinster Weise nachvollziehabr ist.

    Wenn der Antrag nur auf Art. 6 EMRK gestützt wird, dürfte als Rechtsmittel nur die Erinnerung nach § 11 RpflG in Betracht kommen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Vorschrift nicht auf das Insolvenzverfahren anwendbar ist, da es nur zivilgerichtliche Verfahren betrifft. Selbst wenn, dann sind die Laufzeiten des Insolvenzverfahrens klar definiert.

    Könnte man den Antrag nicht als Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss vorlegen, dann hätte man die Akte vom Tisch? :teufel:

  • Ich fürchte so einfach wird das nicht :D
    Das Verfahren läuft seit gut 4 Jahren, ist kein ganz einfaches und RSB ist auch nicht beantragt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich bin schon der Meinung das Art. 6 MRK anwendbar ist aber das ist doch bei dir sicher der Fall. :wechlach:

    Das sind doch so allgemeine Grundsätze genannt die in unserer Rechtsordnung so und so gelten wie zum Beispiel auch das rechtliche Gehör , zuständiger Richter usw. Das ist doch nichts was ein Antragsrecht begründet.
    ich würde ihn fragen nach welchem § er die Aufhebung wünscht. Wenn da nichts kommt ist es Geschmackssache ob man alle §§ einzeln durchkaut 200, 207, 211, 212, 213 usw. und diese klausurmäßg abhandelt und verneint immer darauf hingewiesen das man alle Vorschriften eingehalten hat also fair war oder ob man sich kurz fasst.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Art 6 MRK ist auf das Insolvenzverfahren anwendbar, siehe Anmerkungen von Smid in: KTS 2008, 79ff zu BGH, Beschluss vom 11.01.2007, IX ZB 10/05 (in KTS fälschlich II ZB 10/05)

    Die in der Anmerkung zu BGH genannte Anwendbarkeit der MRK ist lediglich eine Erwähnung.! Schlussfolgerungen die das Insolvenzverfahren unmittelbar betreffen, zieht Smid nicht (an sich ein überflüssiger "hey ich weiß-was").
    Die MRK ist doch immer anwendbar, nur gibt sie keinen Rechtsbehelf bezüglich konkreter Verfahren.
    Nach meiner Erinnerung gab es drei Verfahren beim europäischen Gerichshof für Menschenreche (2x italien, 1x Frankreich). Zu den Verfahren gegen Italien möchte ich auf die Anmerkung in EWiR 2003, 1135-1136 verweisen. Das Frankreichteil finde ich grad nicht.
    Innerstaatlich gilt i.Ü auch Art. 198 GVG, nach dessen Abs. 6 Nr. 1 das eröffnete Insoslvenzverfahren ausgenommen ist.
    Letzeres ist aber kein von Maus zu beachtetender Umstand, sondern materiell-rechtliche Voraussetzung eines Entschädungsanspruchs, ebenso, wie die die Frage zum Ausschlusstatbestand des Abs. 6 Nr. 1 GVG.

    Meine Empfehlung zu dem konkreten Fall ist folgende:
    (bitte noch ordentlichen TB machen :D)
    Der Gemeinschuldner begehrt die "Beendigung" des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Da der Eröffnungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, wird nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der Eingabe des Gemeinschuldners vom # um eine sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenseröffnung handelt.
    Eine "Beendigung" des Insolvenzverfahrens kommt nur unter den von der Insolvenzordnung gegeben Voraussetzunge in Betracht. Dies sind blabla die Aufhebungsvorschrift.... die Einstellungsvorschriften.
    alles tatbestandlich nicht gegeben, von daher ist der Antrag zurückzuweisen und so weiter...
    Rechtsbehelf ist jetzt witzig ! Habe leider grad nicht mehr die RB-Belehrung parat für den zweifelsfall. M. Erinnerung nach hab ich so belehrt, der Beschluss ist meinem Rechtsbehelf anwendbar, ob !! II oder sofortige Beschwerde ist nicht eindeutig, aber beides ist beim judex a quo binen 2 wochen einzulegen blablabla....
    M.E. sofirtige Beschwere analog.


    Schlubemerkung:
    ich hab das mit der MRK nich mal eben aus der Hüfte geschossen, ich werd demnächst wg. Blödfall mal die Schwarmintelligenz des Forums beanspruchen......aber ganz ganz anderer Fall...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank, ich werde also den Antrag zurückweisen und mich kurz fassen. Allerdings erst, wenn über die Befangenheit entschieden wurde...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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