Aussetzung Vermögensprüfung

  • Die Betreuerin übermittelte ein Schreiben, in welchem auf § 141 SGB XII hingewiesen wurde. Nach § 141 SGB XII ist die Vermögensprüfung zunächst ausgesetzt aufgrund der Pandemie. Die Betreuerin fragte an, ob das auch auf Betreuungsverfahren anwendbar wäre. Mir ist eine vergleichbare Vorschrift jedoch nicht bekannt.

    Es kommt jetzt schon häufiger vor, dass die Schonvermögensgrenze aufgrund der Pandemie deutlich überschritten ist und die Betreuervergütung aus dem Vermögen zu zahlen ist. Aktuell sehe ich aber keine Veranlassung das anders zu handhaben. Solange die Betreuervergütung aus dem Vermögen entnommen werden kann, ohne dass das Vermögen unter 5.000,00 € fällt, zahle ich nicht aus der Staatskasse aus. Wie seht ihr das?

  • Der Grundsatz ist die Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen. Die Ausnahme (bei Mittellosigkeit) die Übernahme durch die Staatskasse (bei ggf. gleichzeitigem Regress in das in das das Schonvermögen übersteigende Vermögen. Eine Vermögensüberprüfung kennt m.E. das Betreuungsverfahren nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!