Anfechtungskausel, Ersatzerben

  • X errichtet folgendes Testament:
    Erben sind A, B, C, D und E.
    Ersatzerben nach A und B sollen werden deren Kinder nämlich A1, A2, A3, B1

    mit folgender Klausel:
    Sollte einer der von mir o.g. Bedachten diese letztwillige Verfügung anfechten, entfällt die zugunsten dieses Betroffenen von mir errichtete Verfügung. Der Anfechtende soll nichts erhalten. Sein Anteil soll den übrigen Berechtigten zu gleichen teilen zuwachsen.

    A. ist vorverstorben:

    1. Lese ich das Testament dann richtig, dass die Ersatzerben eintreten und zwar alle A1, A2, A3, B1? Oder nur die Kinder der verstorbenen A also A1-A3?
    2. Ist diese Anfechtungsklausel wie eine Pflichtteilsstrafklausel zu betrachten, d.h. ich benötige von allen Erben mind. eine eidesstattliche Versicherung über die Nichtanfechtung?

  • Zu 1.: Durch Erbscheinsverfahren zu klären.
    Zu 2: eV würde wohl reichen (aber wegen 1. eh egalisiert), denn so wurde ich fortgebildet von Herrn Böhringer unter Verweis auf OLG Frankfurt v. 7.2.2013 – 20 W 8/13, FamRZ 2013, 1688 = ZEV 2013, 449 Ls; Zusammenfassend Böhringer, NotBZ 2012, 241; ders., ZEV 2001, 387; ders., Rpfleger
    2003, 157, 167; ders., Rpfleger 2009, 136; Gutachten DNotI-Report 2008, 114; BayObLG v. 8.6.2000 – 2 Z BR 29/00, ZEV 2000, 456; OLG Düsseldorf ZEV 2010, 9
    "Eine eidesstattliche Versicherung kann so in
    besonderen Fällen als (zusätzlicher) Nachweis zur notariellen Verfügung von
    Todes wegen ausreichen, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass
    das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen und zu einer abweichenden
    Beurteilung der Erbfolge gelangen könnte, wobei dem GBA ein gewisser
    Beurteilungsspielraum zusteht."

  • Das Problem scheint mir eher darin zu liegen, ob die besagte Klausel die Anordnung einer Nacherbfolge zu Lasten des jeweiligen "Anfechtenden" enthält. Denn "anfechten" (was immer das heißen mag) kann man das Testament auch noch nach dem Erbfall.

  • neuer Fall

    M und F setzen sich gegenseitig zu Erben ein und Schlusserbe soll B der Bruder von F sein. Im Testament ist erklärt, dass der Überlebende nach dem Tode eines Teils berechtigt ist, das Testament einseitig beliebig zu ändern.

    M ist 2015 verstorben.

    F errichtet 2016 neues Testament. Alleinerbe ist nun X.

    Dann kommt wieder diese toller Klausel:

    Wer dies Testament anficht, soll auf den Pflichtteil gesetzt werden und sich all das anrechnen lassen, was er zu Lebzeiten erhalten hat.

    Hier würde ich ein Erbschein verlangen, weil X wenn er anficht, ja nicht mal einen Pflichtteil erhält (keine Verwandtschaft).

  • Da X nach dem neueren Testament Alleinerbe ist, sehe ich nicht wie er dieses Testament anfechten können sollte.

    Mangels Vorteil aus der Anfechtung dürfte eine Anfechtungsberechtigung nach §2080 BGB nicht bestehen.

    Und eine "Anfechtung" durch X im nicht-rechtlichen Sinne ergibt auch keinen Sinn, weil dies ja nur dazu führen könnte, dass er nicht mehr erbt. Dies ließe sich ohnehin auch durch eine Ausschlagung erreichen. Wenn X ins GB eingetragen werden will, hat er aber offensichtlich die Erbschaft angenommen.

    Ich sehe daher nicht, weshalb ein Erbschein erforderlich sein soll - vorausgesetzt, dass Testament ist notariell beurkundet -.

  • nur noch angemerkt, habe mir die Nachlassakte mal beigezogen. Bzgl. Anfechtung nicht gefunden, aber laut der Akte war X wohl der Betreuer der Erblasserin.

    Denke über den Sinn der Verwirkungsklausel noch nach, inwieweit das GBA solche allgemeinen Klauseln zur reinen Anfechtung zu beachten hat bzw. inwieweit überhaupt zu prüfen hat.

  • Gemeint ist offensichtlich die "Anfechtung" seitens eines Dritten, der sich gegen das Erbrecht des Testamentserben X wenden möchte. Ob damit (nur oder auch) eine Anfechtung im Rechtssinne oder (auch) die Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe gemeint ist, kann nach meiner Ansicht dahinstehen. Da es wohl überhaupt keine pflichteilsberechtigten Personen gibt, die im Fall ihrer Anfechtung auf den Pflichtteil gesetzt werden könnten, handelt es wahrscheinlich um eine der üblichen "formularmäßigen" Formulierungen, die irgendwann irgendwo abgeschrieben und dann nicht mehr aus den notariellen Textbausteinen entfernt wurden (denn um ein notarielles Testament muss es sich ja handeln, sonst bräuchten wir nicht über das Erbscheinserfordernis zu diskutieren). In der Sache hat die Klausel somit nach meiner Ansicht keinerlei erbrechtliche Relevanz.

    Eine andere Frage ist, ob man sich an der Erbeinsetzung des Betreuers zum Alleinerben stört. Dazu gibt es die bekannte Rechtsprechung (zuletzt OLG Celle mit Erörterung des Gesichtspunkts der Sittenwidrigkeit).

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