Vermögensabschöpfung

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal eine Anregung in Sachen Vermögensabschöpfung... habe damit wenig Erfahrung.

    Es sind gut 500,- € einzuziehen, auf die Zahlungsaufforderung und mehrere Erinnerungen wurde natürlich gar nicht reagiert. Mein Vorgänger hatte dann einen Vollstreckungsauftrag an den GV veranlasst. Zu Terminen ist der VU nicht erschienen, ein Vollsteckungs-HB konnte in vielfachen Versuchen nicht vollstreckt werden, da der VU nie zu Hause anzutreffen ist durch den GV.

    Anschrift stimmt, in anderen Verfahren konnten ihm unter der kannten Anschrift Unterlagen zugstellt werden.

    Wie würdet ihr hierweiter vorgehen? Bin etwas ratlos…

  • Steht denn im Auftrag an den GV schon er soll die Vermögensauskunft abnehmen?
    Ggf. kann eine Öffnung der Wohnung beantragt werden (Formular für richterlichen Beschluss online abrufbar).

    Ansonsten meine ich lädt der GV ja zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn diese verweigert wird, kann er den Schuldner verhaften.

  • Die Antwort von BodenseeRpfl verstehe ich nicht.
    Ich habe den Ausgangssachverhalt so verstanden, dass ein kombinierter Antrag gestellt worden ist, also auf Pfändung, auf Abnahme der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls und Vollzug des Haftbefehls. Das Problem ist nur, dass der Vollzug des Haftbefehls bisher nicht gelungen ist, weil der Gerichtsvollzieher den Schuldner=Verurteilten niemals angetroffen hat.

    Bei der Verhaftung des Schuldners ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, § 758a Abs. 2 ZPO.
    Das löst aber das Problem des Nichtantreffens nicht. Es bleibt nur, später einen neuen Verhaftungsauftrag zu erteilen und in den vorhandenen Unterlagen schon einmal vorab nach pfändbaren Ansprüchen zu schauen. Wobei das bei meinen jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten fast nie von Erfolg gekrönt ist, die wohnen im klassischen Fall bei Mutti, arbeiten nicht und zahlen auch keine Steuern.

  • Evtl. Vollstreckung zur Unzeit, § 758a Abs. 4 ZPO, beantragen?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Antwort von BodenseeRpfl verstehe ich nicht.
    Ich habe den Ausgangssachverhalt so verstanden, dass ein kombinierter Antrag gestellt worden ist, also auf Pfändung, auf Abnahme der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls und Vollzug des Haftbefehls. Das Problem ist nur, dass der Vollzug des Haftbefehls bisher nicht gelungen ist, weil der Gerichtsvollzieher den Schuldner=Verurteilten niemals angetroffen hat.

    Bei der Verhaftung des Schuldners ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, § 758a Abs. 2 ZPO.
    Das löst aber das Problem des Nichtantreffens nicht. Es bleibt nur, später einen neuen Verhaftungsauftrag zu erteilen und in den vorhandenen Unterlagen schon einmal vorab nach pfändbaren Ansprüchen zu schauen. Wobei das bei meinen jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten fast nie von Erfolg gekrönt ist, die wohnen im klassischen Fall bei Mutti, arbeiten nicht und zahlen auch keine Steuern.


    Ja genau, so ist der Sachverhalt richtig.

  • Die Antwort von BodenseeRpfl verstehe ich nicht.
    Ich habe den Ausgangssachverhalt so verstanden, dass ein kombinierter Antrag gestellt worden ist, also auf Pfändung, auf Abnahme der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls und Vollzug des Haftbefehls. Das Problem ist nur, dass der Vollzug des Haftbefehls bisher nicht gelungen ist, weil der Gerichtsvollzieher den Schuldner=Verurteilten niemals angetroffen hat.

    Bei der Verhaftung des Schuldners ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich, § 758a Abs. 2 ZPO.
    Das löst aber das Problem des Nichtantreffens nicht. Es bleibt nur, später einen neuen Verhaftungsauftrag zu erteilen und in den vorhandenen Unterlagen schon einmal vorab nach pfändbaren Ansprüchen zu schauen. Wobei das bei meinen jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten fast nie von Erfolg gekrönt ist, die wohnen im klassischen Fall bei Mutti, arbeiten nicht und zahlen auch keine Steuern.


    Ja genau, so ist der Sachverhalt richtig.

    Dann fehlt im GVZ-Auftrag die die Beantragung der m. E. sehr sinnvollen Einholung von Drittauskünften.

    (Ohne diese kann man häufig lange auf die Verhaftung des Schuldners zur Verrmögensauskunft warten, wie auch dieser Fall zeigt.)

  • Im Prinzip hast Du recht, Frog. Nur in der Jugendstrafvollstreckung ist regelmäßig zumindest
    am Anfang der Vollstreckung bekannt, ob der junge Verurteilte arbeitet, noch Schüler ist oder von Sozialleistungen lebt.

    Oder habe ich Dich falsch verstanden und es gibt einen Zusammenhang zwischen Drittauskunft und Vollstreckung des Haftbefehls?

  • Im Prinzip hast Du recht, Frog. Nur in der Jugendstrafvollstreckung ist regelmäßig zumindest
    am Anfang der Vollstreckung bekannt, ob der junge Verurteilte arbeitet, noch Schüler ist oder von Sozialleistungen lebt.

    Oder habe ich Dich falsch verstanden und es gibt einen Zusammenhang zwischen Drittauskunft und Vollstreckung des Haftbefehls?

    Es gibt einen indirekten Zusammenhang. ;)

    Wenn ich die Drittauskünfte beantrage, muss ich nicht warten, bis es dem Gerichtsvollzieher irgendwann gelingt, den Haftbefehl für die Vermögensauskunft zu vollziehen. Da bin ich schon vorher schlauer, was pfändbare Ansprüche betrifft und kann eventuell einen Pfüb erlassen.

    (Zugegebenermaßen war ich bei meinem Beitrag von der OG-/ZG-Vollstreckung ausgegangen, wo man eigentlich nie Kenntnis von möglichen pfändbaren Ansprüchen anhand der Verfahrensakte hat.)

    Wenn in der Jugendstrafvollstreckung meist bekannt ist, ob der junge Verurteilte arbeitet, noch Schüler ist oder von Sozialleistungen lebt, frage ich mich allerdings, was die Erzwingung der Vermögensauskunft an für die weitere Vollstreckung hilfreichen Erkenntnissen bringen soll.

  • Eine berechtigte Frage. Mit der ich mich aber nicht lange aufhalte, da die Sinnhaftigkeit der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht ohnehin zweifelhaft ist und in manchen Fällen den Erziehungsgedanken untergräbt. Und damit meine ich weniger die Lohnpfändung mit einem Strafverfahrens-Aktenzeichen als vielmehr die aussichtslose lebenslange Überschuldung, in die man noch vor Eintritt der Volljährigkeit geraten kann. Aber das führt an dieser Stelle zu weit.

    Hier beschränke ich mich auf dieses: Letztlich sind meine Mühen getragen von der Hoffnung, dass der Verurteilte zahlt. Manchmal funktioniert das auch. Da wäre es unfair, sollte es jenen besser gehen, die nicht zahlen. Also vollstrecke ich, so weit mir dazu die rechtliche Möglichkeit bleibt. Da die Forderung aus der Vermögensabschöpfung sogar ein Insolvenzverfahren ungeschmälert "überlebt", kann das auf Dauer doch lästig werden und vielleicht die Zahlungsbereitschaft steigern.

  • So, ich hab nochmal geschaut. Von Drittauskünften ist im Vollstreckungsauftrag tatsächlich nicht die Rede, ist aber in dem Eureka-Formular auch nicht vorgesehen.

    Laut Urteil war der VU 2019 nur als Aushilfe tätig und hatte vor, eventuell, wenn es klappt, eine Ausbildung zu beginnen. Was daraus geworden ist weiß man nicht, da er sich auf nichts meldet.

    Ich hatte gehofft, durch die Vermögensauskunft einen Hinweis auf ein Bankkonto oder andere Pfändungsmöglichkeiten zu finden.

    Was würdet ihr denn jetzt unternehmen? Bin ratlos.

  • Wenn man Kenntnis von bestehenden Konten haben möchte, ist § 802l ZPO doch die beste Möglichkeit.

    Für die freihändige Formulierung kann man sich ja gegebenenfalls Anregungen aus dem offiziellen Formularen (Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher) holen...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Tut mir leid, mir ist leider total unklar, was ich jetzt veranlassen kann. Ich les das da auch nicht raus. Muss ich was beantragen beim Vollstreckungsgericht oder der GV selbst? In Vollstreckungssachen kenne ich mich leider überhaupt nicht aus und habe überhaupt keine Erfahrung damit.

  • Tut mir leid, mir ist leider total unklar, was ich jetzt veranlassen kann. Ich les das da auch nicht raus. Muss ich was beantragen beim Vollstreckungsgericht oder der GV selbst? ....

    Sinnvoll ist ein Auftrag an den GVZ zwecks Einholung von Drittauskünften (§ 850l ZPO).

    Dieser kann am einfachsten mit dem offiziellen Formular für die GVZ-Beauftragung erteilt werden.

  • In Ergänzung würde ich die Ausschreibung des Einziehungsbetrages mit Vollstreckungsauftrag für die Polizei veranlassen.
    Falls ein Muster hierfür benötigt wird, gerne per PN mitteilen, dann schicke ich per E-Mail eine Vorlage zu.

    Falls ihr die Möglichkeiten habt, kommen außerdem in Betracht:
    - Bafin-Auskunft erholen
    - Auskunft der DRV erholen (evtl. ist ja doch ein Arbeitgeber vorhanden, dann kommt eine Lohnpfändung in Betracht)

  • In Ergänzung würde ich die Ausschreibung des Einziehungsbetrages mit Vollstreckungsauftrag für die Polizei veranlassen.
    Falls ein Muster hierfür benötigt wird, gerne per PN mitteilen, dann schicke ich per E-Mail eine Vorlage zu.

    Falls ihr die Möglichkeiten habt, kommen außerdem in Betracht:
    - Bafin-Auskunft erholen
    - Auskunft der DRV erholen (evtl. ist ja doch ein Arbeitgeber vorhanden, dann kommt eine Lohnpfändung in Betracht)

    Ich würde mich über Muster sehr freuen :)

    Wie kommt man an eine BaFin-Auskunft? Meine Kollegen, die ich bisher gefragt haben, konnten damit nichts anfangen.

  • Oh danke, ich lese es erst jetzt, ich würde mich über ein Muster auch sehr freuen. Schicke sonst nochmal ne PN.

    Für eine Bafin-Auskunft muss man sich von seiner Behörde irgendwie anmelden und registrieren lassen, das hab ich noch nicht abgeschlossen. De Verwaltung dürfte da Bescheid wissen.

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