Vormerkung für die Erben mit TV-Vermerk und Nacherbschaft

  • Der TV kauft ein Grundstück. Es soll eine Vormerkung für die Erbin, die auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte Vorerbin ist, eingetragen werden. Beantragt wird nur die Eintragung der Vormerkung für die Erbin mit der Maßgabe dass TV angeordnet ist. Ich komme zu den Ergebnis, dass ich die Vormerkung eintragen kann. Allerdings muss ich neben den Vermerk über die TV m. E. die Nacherbschaft vermerken und natürlich auch wer Nacherbe ist. Hatte jemand schon so etwas? Wie lautet die Eintragung?
    Ich dachte an folgendes: AuflassungsV für XY als auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte befreite Nacherbin. Der Nacherbfall tritt bei Wiederheirat..... ein (dieser Satz ist noch nicht wichtig. Ich kenne die Bedingungen noch gar nicht). Nacherben sind Herr AB und Frau CD. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Bezug: Bewilligung vom.... (Testament würde ich hier nicht nennen, oder?) Eingetragen am

    4 Mal editiert, zuletzt von Eddie Macken (11. Juni 2021 um 11:11) aus folgendem Grund: kleine Korrektur (Fettdruck)

  • Offenbar handelt es sich um einen Surrogationserwerb nach § 2111 BGB, weil der Testamentsvollstrecker mit Mitteln des Nachlasses erwirbt.

    Für die Eintragung des Nacherbenvermerks gilt nichts anders wie für dessen Eintragung bezüglich des Eigentums: Angabe das Nacherbfolge angeordnet ist und unter welchen Voraussetzungen sie eintritt. Ggf. Befreiung, Nacherben und (!) Ersatznacherben.

    Im vorliegenden Fall kommt nach nach der TV-Vermerk hinzu.

    Die umständliche Umschreibung im Hinblick auf auflösend bedingte Vollerbschaft und aufschiebend bedingte Nacherbschaft (bei lediglich bedingter Nacherbfolge) kann man sich sparen. Dies folgt aus dem Wesen der Bedingung selbst und es braucht daher nur angegeben werden, um welche Bedingung (z. B. die Wiederverheiratung) es sich handelt.

    Eintragungsgrundlage für den Umstand der Surrogation ist die Bewilligung, für die Erbfolge aber die üblichen Unterlagen nach § 35 GBO.

    Es empfiehlt sich stets, die Nachlassakten anzufordern, damit einem nichts "durch die Lappen" geht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!