Moin moin,
in einem Ehegattentestament ist Erbfolge des Überlebenden zu 5/6 und Einsetzung einer behinderten Tochter als nicht befreite Vorerbin zu 1/6 angeordnet. Nacherbfall ist mangels Angabe der Tod des Vorerben.
Es ist der erste Erbfall eingetreten.
(Ersatznacherbfolge ist angeordnet. Die Ersatznacherbfolge ist auflösend bedingt für den Fall, dass der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt.)
Der Überlebende soll "auch ausdrücklich berechtigt sein, im Vermögen vorhandenen Grundbesitz oder sonstige Vermögenswerte zu Lebzeiten auf einzelne gemeinschaftliche Abkömmlinge zu übertragen."
Wie ist die letzte Regelung rechtlich zu betrachten und kann dann trotz Nacherbschaft ohne jegliche Zustimmung von Nacherben und Ersatznacherben übertragen werden, solang dem Grundbuchamt die Eigenschaft "gemeinschaftliche Abkömmling(e)" in der Form des § 29 nachgewiesen wird?
Ich bin erst bei der Eintragung der Erben und überlege, ob dies als auflösend Bedingung der Nacherbfolge einzutragen ist?
LG, Ryker