Ordnungsgeld gegen Zeugen

  • Huhu,

    ich habe eine Frage:

    Wie läuft es bei Euch mit der Eintreibung von Ordnungsgeldern gegen Zeugen?

    Macht der KB bei euch eine Kostenrechnung auf entsprechende Verfügung hin?

    Fordert Ihr einfach direkt zur Zahlung auf auf Konto xy?

    Rechtsmittelbelehrung?

    Hier sehen die Vordrucke im System in Familiensachen völlig anders aus, als in den Zivilsachen und ich bin mir jetzt etwas unsicher.

    Danke und liebe Grüße

  • Hier (NRW) zieht der KB das auf meine Weisung per Kostenrechnung ein.

    Wird nicht gezahlt, übersendet mir die ZZJ den Vollstreckungsauftrag.

  • Wüsste man dein Bundesland, könnte man dir konkret helfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Saarland, wir benutzen ,,Eureka''... Ist also etwas exotischer. Bei den Famsachen ist eine entsprechende Vorlage im System, mit der der Rechtspfleger ein Schreiben rausschickt mit Auflistung der zu zahlenden Beträge unter Angabe der Kontonummer und fordert auf zu zahlen mit RMB bzgl. Kostenansatz. Rechtspfleger muss dann auch den Eingang entsprechend überwachen und kann nochmal mahnen usw. Bei Zivil gibt's ein einfaches Schreiben (für die Geschäftsstelle) mit Auflistung der zu zahlenden Beträge ohne Rechtsmittelbelehrung und Anmerkung, dass erst gezahlt werden soll, wenn eine Kostenrechnung kommt. Eine Verfügung dazu bietet das System nicht. Wenn man ins soll stellt, müsste man sich ja nicht weiter drum kümmern und die Gerichtskasse übernimmt die Vollstreckung. :gruebel: Fam' und Zivil sind unterschiedliche Systeme. Die Geschäftsstellen die Zivil machen können auf die Vorlagen in Fam' nicht zurück greifen. Ich würde mir da jetzt gerne was einheitliches Erstellen, was ich an alle raus geben kann.

    Gibt es da Verwaltungsvorschriften, wie es zu handhaben ist? Liebe Grüße :wochenende:

  • Nö, aber die Eingabe von Ordnungsgeldern erfolgt immer noch in das Programm Jukos.

    Und die ZZJ macht ja auch nix anderes, als die Rechnung rauszuschicken. Kommt da nix, bekomme ich den Vollstreckungsauftrag übersandt.

  • Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 JBeitrG den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden.


    Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
    Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.


    Einer Übertragung auf die GK hat meines Wissens nach hier nicht stattgefunden.

    Ordnungsgeld gehört zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 JBeitrG

    Also ich würde sagen, dass man da keine Sollstellung machen darf, sondern selbst den Geldeingang überwachen muss. :gruebel:
    Also kann man wohl die Kontonummer im Schreiben aufführen und muss dann auf die ZA warten.

    Würdet ihr da eine Rechtsmittelbelehrung beifügen?

  • Also kann man wohl die Kontonummer im Schreiben aufführen und muss dann auf die ZA warten.

    So wurde dies hier auch gehandhabt.


    Würdet ihr da eine Rechtsmittelbelehrung beifügen?

    Welches Rechtsmittel soll denn überhaupt statthaft sein? Ich habe Zweifel, dass die Zahlungsaufforderung überhaupt eine anfechtbare Entscheidung darstellt. Ein Rechtsmittel könnte m.E. nur gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegt werden oder später gegen Maßnahmen der ZV.

  • Zitat

    Welches Rechtsmittel soll denn überhaupt statthaft sein? Ich habe Zweifel, dass die Zahlungsaufforderung überhaupt eine anfechtbare Entscheidung darstellt. Ein Rechtsmittel könnte m.E. nur gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegt werden oder später gegen Maßnahmen der ZV.


    Jooo das frag ich mich auch.

    Unser System gibt in Fam'sachen unbefristete Erinnerung vor :gruebel::

    Rechtsbehelfsbelehrung


    Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden. Sie ist bei dem Amtsgericht xy, einzulegen.
    Erinnerungsbefugt ist, wer durch den Kostenansatz beschwert ist.
    Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie soll von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie kann ab dem 01.01.2018 auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht. Die Erinnerung soll die Bezeichnung der angefochtenen Kostenrechnung enthalten und erkennen lassen, welche Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden.
    Die Erinnerung soll begründet werden.

  • Das klingt mir wie eine Erinnerung gegen den Kostenansatz. Eine solche dürfte aber m.E. nicht statthaft sein, weil kein Kostenansatz i.S.d. Kostenrechtes (GKG, FamGKG, GnotKG) vorliegt.
    Grundlage einer Zwangsvollstreckung wäre auch nicht Zahlungsaufforderung (die m.E. etwas anderes als eine Gerichtskostenrechnung ist), sondern der Ordnungsgeldbeschluss. Mithin ist auch nur dieser anfechtbar.
    Die Zahlungsaufforderung ist nur eine Mitteilung von Tatsachen (wohin soll gezahlt werden).

    Ich würde daher keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilen.

  • Ja genau.

    Super dann lass ich die weg und halt den KB ganz raus, sprich auch keine Kostennachricht.

    In Zivil fallen ja auch keine Gebühren an, anders als in Familiensachen, da könnte es u.U. mit der RBB passen.

    Lieben Dank für die Hilfe ;)

  • Hallo,

    wie ist es mit Art. 9 EGSTGB, weiß jemand, ob die Vollstreckungsverjährung von Amts wegen zu berücksichtigen ist oder ob diese eingewandt werden muss?:gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

  • M.E. von Amts wegen zu beachten ("schließt aus"). Wie alle strafrechtlichen Verjährungsfragen, weil es da nicht um die Frage geht, ob jemand eine Einrede erheben will oder nicht, sondern um die Begrenzung des staatlichen Zugriffs.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • M.E. von Amts wegen zu beachten ("schließt aus"). Wie alle strafrechtlichen Verjährungsfragen, weil es da nicht um die Frage geht, ob jemand eine Einrede erheben will oder nicht, sondern um die Begrenzung des staatlichen Zugriffs.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ebenso.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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