Anrechnen der Geschäftsgebühr im Kostenausgleichantrag nach Vergleich

  • [FONT=&amp]Guten Morgen,


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    [FONT=&amp]in einem Verfahren war ich bereits außergerichtlich tätig, der Gegenanwalt ebenso. Der Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich Wir, die Klägerseite, tragen die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs zu 1/3. Es war auch die außergerichtliche Geschäftsgebühr von mir eingeklagt worden.

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    [FONT=&amp]RA-Kosten wurden im Vergleich nicht tituliert. Muss ich im Kostenausgleichsverfahren außergerichtliche Kosten in Abzug bringen? Natürlich muss ich gegenüber der Mandantschaft in der Rechnung die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen. Der Gegenanwalt monierte nun, dass ich keinen Abzug vorgenommen habe. Er tat das übrigens auch nicht (er klagte ja auch nicht und beantragte in der Klage somit keine Geschäftsgebühren).

    Ich meine nein. Es ist keine Entscheidung über die Kosten ergangen, siehe auch § 15 a II; III RVG

    Vielen Dank!

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  • Meine Festsetzungsbegründung:

    Die Verfahrensgebühr wurde auf Klägerseite in voller Höhe berücksichtigt, weil eine Geschäftsgebührdurch den Vergleich nicht tituliert worden ist. Zwar ist eine Geschäftsgebühr mit eingeklagt und durch den Vergleich auch erfasst worden, allerdings lässt sich nicht verlässlich ermitteln, welcher Anteil der Vergleichssumme auf die eingeklagte Nebenforderung entfällt. Denn die Parteien haben dieVergleichssumme nicht aufgeschlüsselt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Parteien die Nebenforderung mit dem Vergleich im Sinne eines Verzichts abgegolten und die Vergleichssumme ausschließlich aus der Hauptforderung errechnet haben. In diesem Fall wäre es zu überhaupt keiner Titulierung der Geschäftsgebühr gekommen (OLG Frankfurt am Main vom 13.4.2010,Az 18 W 76/10, vom 14.4.2010, Az 18 W 79/10 und vom 17.3.2010, Az. 18 W 71/10,BGH vom 7.12.2014, Az VI ZB 45/10).

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