[FONT=&]Guten Morgen,
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[FONT=&]in einem Verfahren war ich bereits außergerichtlich tätig, der Gegenanwalt ebenso. Der Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich Wir, die Klägerseite, tragen die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs zu 1/3. Es war auch die außergerichtliche Geschäftsgebühr von mir eingeklagt worden.
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[FONT=&]RA-Kosten wurden im Vergleich nicht tituliert. Muss ich im Kostenausgleichsverfahren außergerichtliche Kosten in Abzug bringen? Natürlich muss ich gegenüber der Mandantschaft in der Rechnung die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen. Der Gegenanwalt monierte nun, dass ich keinen Abzug vorgenommen habe. Er tat das übrigens auch nicht (er klagte ja auch nicht und beantragte in der Klage somit keine Geschäftsgebühren).
Ich meine nein. Es ist keine Entscheidung über die Kosten ergangen, siehe auch § 15 a II; III RVG
Vielen Dank!
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