Zweifacher Aufhebungsbeschluss Nachlasspflegschaft

  • Hallo Leute... ich fasse es gerade nicht so richtig... :eek: :eek: :eek: aber nun zum Fall:

    Ehegatten sterben kurz nacheinander (2018). Gemeinschaftliches Ehegattentestament, wonach Kinder K1 und K2 (später durch Betreuer verteten) nach dem 1. Erbfall Vorerben zu je 1/8 nach dem erstversterbenden werden, der überlebenden Ehegatte zu 3/4 (befreite Vorerbschaft). Nacherbe der Kinder ist der überlebenede Ehegatte, Schlusserbe (auch nach dem überlebenden Ehegatten) soll der X sein (bereits vorverstorben). Schlusserbenstellung nach dem ersten Todesfall nicht vererblich oder übertragbar. TV für die Erbteile der K1 und K2 ist nach beiden Todesfällen angeordnet.

    Nach dem Tod der F wird Nachlasspflegschaft angeordnet. Nachlasspfleger wird tätig. M stirbt (einige Zeit später, 11/2018). TV(M) nach dem M wird ernannt, NLP wird aufgehoben (01/2019), wobei der Aufhebungsbeschluss dem M (postmortal vertreten durch RA), dem TV(M), der/dem NLP, den K1 und K2 sowie deren beider Betreuer B(K1) und B(K2) per PZU/EB zugestellt wird. Pfleger übergibt den Nachlass dem TV(M). Bestallungsurkunde wird zurückgereicht. Mitte 2019 wird TV(F) ernnannt, wobei TV(F) =/= TV(M). Pfleger stellt Vergütungsantrag, erstellt aber keine Rechnungslegung, da dieser bislag davon ausgegangen war, dass durch den TV(M) Entlastung erteilt werden könnte... [ok, schon hier bekomm ich nen Schreikrampf]. In 10/2019 wird die Nachlasspflegschaft erneut aufgehoben, und allen notwendigen Beteiligten erneut per PZU/EB zugestellt. Pflegerstellt weitere 658 Minuten Zeitaufwand (Zeitraum 08/2019-05/2020) in Rechnung, u.a. Fahrtzeit zum TV(M) und fürs Erstellen der Rechnungslegung.

    TV(F) erhebt EInwände gegen den Vergütungsantrag, u.a. dass Nacharbeiten nach Aufhebung der NLP nicht bzw. nur sehr eingeschränkt vergütungsfähgig seinen, Pfleger (nicht im BDN) hält dagegen.

    So, zu meinen rechtlichen Problemen/Fragestellungen:

    1. Mit Zustellung des ersten Aufhebungsbeschlusses 01/2019 endete doch die Nachlasspflegschaft und das Amt des Pflegers. Mit Zugang (§ 40 FamFG) war die Sache rum (egal warum wieso und was noch so war). Den zweiten Aufhebungsbeschluss würde ich von Anfang an als nichtig ansehen, da eine nicht (mehr) existtende Pflegschaft nicht erneut aufgehoben werden kann... Auch die Aufhebung kann keinen Rechtsschein dahingehend bewirken, in der Zwischenzeit (Bestallung lag in der Gerichtsakte) könnte die Pflegschaft noch fortbestanden haben... :gruebel: Richtig?

    2. Nach Aufhebung der NLP stet dem Pfleger nur noch ein Aufwendungsersatz für Nach- und Schlussarbeiten zu, vll eine Stunde für die Nachkorrespondenz, und ggf. für die Rechnungslegung (ja, wer nicht mit Software arbeitet, braucht halt länger, aber dann muss eben auch dass noch vergütungfähig sein). Aber 11 Stunden á 100,00 Euro????? (zumal da die erste Aufhebung schon lange durch war, und die meisten Zeiten sogar noch nach dem 2. Aufhebungsbeschluss lagen) ja, ich habe die Akte eben genau durchgeschaut, NLP wurde nicht wieder zwischenzeitlich wieder angeordnet...

    Ich sehe hier eine erhebliche Pflichtverletzung des Pflegers, welcher ihn seinen (sollte dieser bestehen) Vergütungsanspruch entfallen ließe... Wenn die Unterlagen pflichtwidrig an den falschen TV (M) und nicht F herausgegeben werden, so ist es eben Schadenswidergutmachung, wenn die Unterlagen auch dort wieder abgeholt werden (diskussion, ob das nicht hätte auch per Post erfolgen können -> egal). ich würde dem Pfleger einen (im Rauhmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes) Spielraum lassen, ob z.B. die Akten abgeholt/gebracht werden, oder per Post verschickt (persönlich hole/bringe ich Nachlassakten auch lieber persönlich, anstatt sie per Post zu verschicken). Und auch die Arbeitszeit für die Rechnungslegung würde ich hier nicht anerkennen... wenn diese Arbeiten nicht zeitnah bzw. zu einen Zeitpunkt erbracht werden, an dem die Unterlagen noch beim Pfleger sind besteht ebenfalls ein Schadesnersatzanspruch gem §§ 1915, 1833 BGB, in Höhe der angefallenen Arbeitszeit.

    ORBIS NON SVFFICIT

    3 Mal editiert, zuletzt von Quantum (13. Juni 2021 um 01:14)

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