Vertretung der Mitgliederversammlung bei kleiner Genossenschaft

  • Hallo zusammen,
    ich hab mich schon durch viele Seiten gewühlt, aber bisher nichts passendes gefunden. Ich habe folgende Konstellation: Person A verkauft an eine kleine eG (6 Mitglieder), deren Vorsitzende sie ist. A ist damit von der Vertretung ausgeschlossen, da bei der eG ja nicht von den Insichgeschäften sondern nur von der Mehrfachvertretung befreit werden kann.
    Nun genehmigt B die Urkunde nach. B ist ein Mitglied der eG, welches in der Gründungsversammlung zum Bevollmächtigten der Mitgliederversammlung bestimmt wurde. Nachweis der Vollmacht durch ein Protokoll der Gründungsversammlung welches A als Vorsitzende der Versammlung und Vorsitzende der eG unterzeichnet wurde und die Unterschrift von A beglaubigt wurde.
    Bisher habe ich gefunden, dass lt. Böhringer in BWNotZ 2018, 108 die Vollmacht in der Form des § 29 GBO vorliegen muss. Aber müssten dafür nicht alle Mitglieder unterschrieben haben und deren Unterschriften beglaubigt sein ? Reicht tatsächlich die Unterschrift von A ?
    Hatte jemand diese Problematik schonmal ?
    Vielen Dank für Denkanstöße !

  • Aus genossenschaftsrechtlicher Sicht spricht erstmal nichts gegen die Protokollunterzeichnung durch das Vorstandsmitglied A gem. §§ 6 Nr. 4, 47 GenG.
    Ggf. ergeben sich abweichende Regelungen zur Unterzeichnung aus der Satzung.
    Selbst bei Gründung der Genossenschaft müssen die Mitglieder das Protokoll der Versammlung mit entsprechenden Beschlüssen über Satzung, Vorstand, Aufsichtsrat/Bevollmächtigten nicht unterzeichnen.

  • Vielleicht noch als Erklärung:
    Dieser Bevollmächtigte ist nicht einfach nur irgendein Vollmachtnehmer.
    Bei Kleingenossenschaften unter 20 Mitgliedern kann gem. § 9 Abs. 1 S. 3 GenG auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In solchen Fällen werden die gesetzlichen Aufgaben eines Aufsichtsrates durch diesen Bevollmächtigten wahrgenommen, unter anderem bei bei Fällen der Vertretungsverhinderung des Vorstandes gem. § 39 Abs. 1 S. 2 GenG.
    Der Bevollmächtigte ist quasi ein Ersatz für den Aufsichtsrat, der durch die Generalversammlung bestellt wird.

  • Vielen Dank schonmal ! Wenn es schon für die Eintragung im Register die Unterschriften nicht benötigt werden, kann ich für das Grundbuch da strengere Maßstäbe anlegen, da es sich um den Vollmachtsnachweis handelt ?

  • Ich bearbeite keine Grundbuchsachen und weiß auch, dass gerade da besonders strenge Formvorschriften gelten.
    Aus allgemeiner Sicht:
    Wenn die Bestellung des Bevollmächtigten durch ordnungsgemäß unterzeichnetes Protokoll der Generalversammlung nachgewiesen ist, die Protokollunterschrift beglaubigt ist und damit der Form des § 29 GBO entspricht, und der bestellte Bevollmächtigte das Rechtsgeschäft genehmigt hat (was in seinen Aufgabenbereich fällt) - dann wüsste ich nicht, was gegen die Eintragung sprechen sollte.

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